Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_498/2014 KI-generiert

Driver's License Revocation Appeal Dismissed for Formal Insufficiency

Geschäftsnummer 1C_498/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the withdrawal of a driver's license for motor vehicles from an individual, following a traffic incident where they were stopped with a blood alcohol concentration of 0.59%. This decision, made by the local transport authority, was based on a prior warning given to the individual just months earlier. The individual contested the decision through a complaint, which was later rejected by the relevant appeals commission. Subsequently, they filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decision and revocation of the driver's license, but the Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VZV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Driver's License Revocation Appeal Dismissed for Formal Insufficiency: This decision, made by the local transport authority, was based on a prior warning given to the individual just months earlier. The individual contested the decision through a complaint, which was later rejected by the relevant appeals commission. Subsequently, they filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decision and revocation of the driver's license, but the Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for further consideration.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge Führerausweisentzug einfache Verkehrsregelverletzung Fahren in fahrunfähigem Zustand Verletzung von Verfahrensrechten verwaltungsrechtlicher Widerruf Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious defects in the statement of grounds.

Art. 66 al. 1 LTF

The final order dictates that no costs shall be ordered.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_498/2014

Urteil vom 15. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern .

Gegenstand

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 16. April 2014.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 19. November 2013 entzog das Strassenverkehrs und Schifffahrtsamt (SVA) des Kantons Bern A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. b und Abs. 2 SVG sowie Art. 33 VZV für die Dauer eines Monats. Zur Begründung führte es aus, A.________ sei am 24. Juli 2013 mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,59 Gew.%o angehalten worden. Es handle sich hierbei um eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Da A.________ am 22. März 2013 bereits verwarnt worden sei, habe der Führerausweis zwingend für einen Monat entzogen werden müssen.

Hiergegen gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans SVA, welches diese zuständigkeitshalber der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zukommen liess.

Mit Entscheid vom 16. April 2014 (Versanddatum: 26. September 2014) hat die Rekurskommission die Beschwerde abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- A.________ auferlegt.

2. Mit Eingabe vom 13. Oktober (Postaufgabe: 14. Oktober) 2014 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, der Entscheid der Rekurskommission und die SVA-Anordnung seien aufzuheben.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid und am zugrunde liegenden Entzugsverfahren. Er macht im Wesentlichen geltend, der Ausweisentzug sei für ihn unverständlich; er sei nicht ohne weiteres in der Lage, die ihm auferlegten Kosten umgehend begleichen zu können. Dabei stellt er der dem Entscheid der Rekurskommission zugrunde liegenden ausführlichen Begründung auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich indes mit der Entscheidbegründung auseinander zu setzen und ohne darzulegen, inwiefern die Entscheidbegründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde vermag daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied Gerichtsschreiber

Merkli Bopp