Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_495/2019 KI-generiert

Voter Appeal Timeliness in Antenna Initiative Challenge

Geschäftsnummer 1C_495/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A resident contested the invalidation of a popular initiative titled "for the controlled construction of antenna installations" decided by the town council of Herisau on September 26, 2018. The challenge was submitted to the Appenzell Ausserrhoden government, which decided on December 11, 2018, not to address the voting rights complaint. The resident appealed this decision, but the Appenzell Ausserrhoden Supreme Court dismissed the appeal on May 23, 2019. Subsequently, the complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 14, 2019, beyond the applicable 30-day deadline for such filings, questioning the court's handling of the political rights issue.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 82 Bst, Art. 108 Abs. 1 BGG; Voter Appeal Timeliness in Antenna Initiative Challenge: The challenge was submitted to the Appenzell Ausserrhoden government, which decided on December 11, 2018, not to address the voting rights complaint. The resident appealed this decision, but the Appenzell Ausserrhoden Supreme Court dismissed the appeal on May 23, 2019. Subsequently, the complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 14, 2019, beyond the applicable 30-day deadline for such filings, questioning the court's handling of the political rights issue.

Schlagwörter

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Politische Rechte gesetzliche Frist Volksinitiative Recht auf Antenne E-Government Wahlanfechtungen Referendum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to the obvious reason for inadmissibility (late submission).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly waived the imposition of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_495/2019

Urteil vom 18. September 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Jürg Ruckstuhl,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand

Politische Rechte,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 23. Mai 2019 (O4V 19 3).

Erwägungen:

1. Der Einwohnerrat Herisau beschloss am 26. September 2018, die Volksinitiative "für den kontrollierten Bau von Antennenanlagen" für ungültig zu erklären. Dagegen erhob Jürg Ruckstuhl am 16. Oktober 2018 "Einsprache". Der Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden trat mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht ein. Eine dagegen von Jürg Ruckstuhl erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 23. Mai 2019 ab.

2. Jürg Ruckstuhl führt mit Eingabe vom 14. September 2019 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).

3.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3.3. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 8. August 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 9. August 2019 zu laufen und endete am Montag, den 9. September 2019. Die Beschwerde vom 14. September 2019 ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden.

3.4. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG , wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 15. Juli bis und mit 15. August stillstehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG (in der Fassung vom 26. September 2014, in Kraft seit 1. November 2015) nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Vorliegend handelt es sich um eine Stimmrechtssache. Der Fristenstillstand kommt daher nicht zur Anwendung. Demzufolge ist die Beschwerde vom 14. September 2019 verspätet eingereicht worden.

3.5. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli