Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_495/2018 KI-generiert

Request to Nullify Federal Supreme Court Ruling on Cantonal Structural Plan Dismissed

Geschäftsnummer 1C_495/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request by an individual to declare the nullity of a previous decision made by the Federal Court regarding a cantonal planning revision that he claims is nonexistent. The individual argues that the planning process underlying the cantonal council's decision lacks validity, which in turn renders the Federal Court's prior ruling moot, as it was based on this decision. He contends he has the standing to file this complaint due to his residency and voting rights in the affected area. However, the request was ultimately not accepted, primarily because the individual was not a party in the earlier proceedings and thus lacked the requisite legal standing to challenge the previous ruling. Furthermore, even if he had standing, the court clarified that it does not possess the authority to nullify its prior judgments.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Request to Nullify Federal Supreme Court Ruling on Cantonal Structural Plan Dismissed: The individual argues that the planning process underlying the cantonal council's decision lacks validity, which in turn renders the Federal Court's prior ruling moot, as it was based on this decision. He contends he has the standing to file this complaint due to his residency and voting rights in the affected area. However, the request was ultimately not accepted, primarily because the individual was not a party in the earlier proceedings and thus lacked the requisite legal standing to challenge the previous ruling. Furthermore, even if he had standing, the court clarified that it does not possess the authority to nullify its prior judgments.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung Revision eines Entscheids Aufenthaltsrecht Referendum Klageänderung Legitimation der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 Abs. 1 Satz
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Applied to dispense with the collection of court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to dispense with the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_495/2018

Urteil vom 1. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonsrat des Kantons Zürich,

Limmatquai 55, Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8001 Zürich.

Gegenstand

Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 1C_415/2015 vom 27. April 2016.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 20. September 2018 beantragt A.________, es sei von Amtes wegen die Nichtigkeit des Urteils des Bundesgerichts 1C_415/2015 vom 27. April 2016 festzustellen, und es seien die erforderlichen Anordnungen für die Durchsetzung dieses Festsetzungsentscheids zu treffen. Zur Begründung führt der Gesuchsteller aus, die als abgeschlossen bezeichnete bestehende Gebietsplanung, die dem Beschluss des Kantonsrats des Kantons Zürich über die Teilrevision des kantonalen Richtplans vom 29. Juni 2015 zugrunde liege, existiere nicht und die Festsetzung sei daher gegenstandslos. Das Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2015 vom 27. April 2016 beziehe sich auf diesen nichtigen Kantonsratsbeschluss.

Der Gesuchsteller erachtet sich als zur Beschwerdeführung legitimiert, da das Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2016 vom 27. April 2016 Auswirkungen auf die Ortsplanung der Stadt Dübendorf habe. Er sei in Dübendorf wohnhaft (Eigentümer einer Liegenschaft) und stimmberechtigt.

2. Mit Urteil 1C_415/2015 vom 27. April 2016 entschied das Bundesgericht auf eine Stimmrechtsbeschwerde des Vereins "Forum Flugplatz Dübendorf" und dessen Präsidenten hin, dass Richtplanänderungen im Kanton Zürich nicht dem Referendum unterstehen. Angefochten war ein Kantonsratsbeschluss vom 29. Juni 2015 betreffend Teilrevision des kantonalen Richtplans i.S. Innovationspark Dübendorf. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_415/2015 beantragten erfolglos, dieser Beschluss sei dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

3. Der Gesuchsteller war im Verfahren 1C_415/2015 vom 27. April 2016 nicht Partei. Nach den Statuten des Vereins "Forum Flugplatz Dübendorf" obliegen dem Vorstand Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Der Gesuchsteller ist gemäss Homepage des Vereins nicht Vorstandsmitglied (vgl. http://cms.forum-flugplatz.ch/ [abgerufen am 1. Oktober 2018]). Gegenteiliges wird von ihm auch nicht behauptet, geschweige denn belegt. Vielmehr begründet er seine Beschwerdeberechtigung einzig unter Hinweis auf seinen Wohnsitz und seine Stimmberechtigung in der Stadt Dübendorf.

Auf das Gesuch ist deshalb mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten.

4. Selbst wenn jedoch die Beschwerdeberechtigung des Gesuchstellers bejaht würde, könnte auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

Das Bundesgericht kann seine Urteile nicht nichtig erklären. Und selbst wenn die Eingabe des Gesuchstellers sinngemäss als Revisionsgesuch entgegengenommen würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da offensichtlich kein Revisionsgrund vorliegt. Mit Urteil 1C_415/2015 vom 27. April 2016 entschied das Bundesgericht einzig, dass Kantonsratsbeschlüsse über Richtplanänderungen im Kanton Zürich nicht dem Referendum unterstehen. Mit dem konkreten Inhalt der Richtplanänderung respektive des Kantonsratsbeschlusses vom 29. Juni 2015 und damit mit der diesem Beschluss zugrunde liegenden Gebietsplanung musste sich das Bundesgericht nicht auseinandersetzen.

Die Vorbringen des Gesuchstellers gehen deshalb an der Sache vorbei.

5. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner