Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_491/2018 KI-generiert

Driving License Revocation Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer 1C_491/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of the administrative authorities regarding the revocation of their driving license. After the relevant authority upheld the decision, the individual sought to appeal this ruling to the Federal Tribunal. However, the appeal was submitted beyond the statutory deadline of 30 days following the receipt of the original decision, which the Tribunal deemed as late and thus declared the appeal inadmissible. The individual was also ordered to bear the court costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driving License Revocation Appeal Dismissed for Untimeliness: After the relevant authority upheld the decision, the individual sought to appeal this ruling to the Federal Tribunal. However, the appeal was submitted beyond the statutory deadline of 30 days following the receipt of the original decision, which the Tribunal deemed as late and thus declared the appeal inadmissible. The individual was also ordered to bear the court costs associated with the case.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Rechtsmittelfrist verwaltungsrechtlicher Widerruf gesetzliche Frist Einziehung des Motorfahrzeugs abgelaufene Aufenthaltsbewilligung verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to the obvious defect of late submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was not accepted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_491/2018

Urteil vom 3. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Führerausweisentzug; Rechtsmittelfrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. August 2018 (VB.2018.00421).

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 6. August 2018 die Beschwerde und das Fristwiederherstellungsgesuch von A.________ betreffend Führerausweisentzug ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2018 ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 22. August 2018 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 23. August 2018 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am Freitag, den 21. September 2018. Die Eingabe vom 24. September 2018, welche am gleichen Tag der Post übergeben wurde, ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG über die Beschwerde entschieden werden kann.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli