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1C_491/2013 KI-generiert

Appeal Regarding International Legal Assistance for Fraud Case Dismissed

Geschäftsnummer 1C_491/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal matter concerning international legal assistance in criminal matters, specifically the request from German authorities to the Swiss prosecution for the handing over of evidence related to alleged fraud and forgery involving four individuals. Following the request on March 12, 2012, the Swiss prosecution authorized the release of documents to Germany on December 19, 2012. The four individuals subsequently appealed this decision, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed their appeal on May 2, 2013, citing a lack of standing for the appeal. The individuals then filed a complaint against this decision, seeking its annulment, but the court determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements and therefore could not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Appeal Regarding International Legal Assistance for Fraud Case Dismissed: Following the request on March 12, 2012, the Swiss prosecution authorized the release of documents to Germany on December 19, 2012. The four individuals subsequently appealed this decision, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed their appeal on May 2, 2013, citing a lack of standing for the appeal. The individuals then filed a complaint against this decision, seeking its annulment, but the court determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements and therefore could not be considered.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln Urkundenfälschungsverfahren gewerbsmässiger Betrug Betrug schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Aktenübermittlung Irreführung der Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon because it did not meet the justification requirements, leading to a decision based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Costs were imposed on the appellants due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_491/2013

Urteil vom 17. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Beschwerdeführer,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2013.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt ein Strafverfahren unter anderem gegen A.________, B.________, C.________ und D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung etc.

Am 12. März 2012 ersuchte sie die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft III) um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 19. Dezember 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft III dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen an die ersuchende Behörde an.

Auf die von A.________, B.________, C.________ und D.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 2. Mai 2013 nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation.

2. A.________, B.________, C.________ und D.________ führen "Beschwerde in Strafsachen" mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

3. Gegen den angefochtenen Entscheid kommt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG in Betracht, sondern jene in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG .

Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Gegenständen oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Die Beschwerdeführer äussern sich nicht dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf - im Verfahren nach Art. 108 BGG - nicht eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu je einem Viertel auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri