Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_490/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Formal Defects and Lack of Finality in Domestic Violence Protective Measures Case

Geschäftsnummer 1C_490/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning protective measures enforced under the domestic violence protection law, initiated by law enforcement against an individual. The individual challenged these measures before a district court, which initially dismissed the complaint but extended the protective measures. Following this, the individual appealed to a higher administrative court, which partially approved the appeal and returned the case for further consideration. Subsequently, the individual filed a complaint to the federal court, which found the appeal insufficiently substantiated and lacking the necessary formal requirements, ultimately deciding not to consider the appeal. Additionally, the court noted that there was no final decision regarding other contested measures, emphasizing jurisdictional issues.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 86 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Formal Defects and Lack of Finality in Domestic Violence Protective Measures Case: The individual challenged these measures before a district court, which initially dismissed the complaint but extended the protective measures. Following this, the individual appealed to a higher administrative court, which partially approved the appeal and returned the case for further consideration. Subsequently, the individual filed a complaint to the federal court, which found the appeal insufficiently substantiated and lacking the necessary formal requirements, ultimately deciding not to consider the appeal. Additionally, the court noted that there was no final decision regarding other contested measures, emphasizing jurisdictional issues.

Schlagwörter

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Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz gesetzliche Formmängel Häusliche Gewalt Eheschutzverfahren Eilvorabentscheidungsverfahren formelle Verfahrenseinstellung Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to its obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_490/2012

Urteil vom 10. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich 1,

Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Hinwil, Postfach, 8340 Hinwil,

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 27. August 2012, und gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. September 2012.

In Erwägung,

dass die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 19. Juli 2012 gegenüber X.________ verschiedene Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz anordnete;

dass X.________ hiergegen ans Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Hinwil gelangte, welches ihre Beschwerde mit Verfügung vom 26. Juli 2012 abwies und die Schutzmassnahmen bis zum 2. November 2012 verlängerte;

dass die Einzelrichterin der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. August 2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückgewiesen hat, wobei sie die bereits gemäss Verfügung vom 26. Juli 2012 angeordneten Massnahmen bis zum neu zu fällenden Entscheid aufrecht erhalten hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 21. September 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich insoweit erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass die im Übrigen auch gegen die am 12. September 2012 in Bezug auf die fraglichen Schutzmassnahmen im Anschluss an die verwaltungsgerichtliche Rückweisung ergangene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde von vornherein wegen fehlender Letztinstanzlichkeit (s. Art. 86 BGG ) nicht einzutreten ist, steht doch gegen diese Verfügung - gemäss der ihr beigefügten Rechtsmittelbelehrung - zunächst wiederum die Beschwerdemöglichkeit ans kantonale Verwaltungsgericht offen;

dass die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig bzw. mangelhaft ist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

In Bezug auf die mitangefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. September 2012 geht die Sache zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, sowie dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Hinwil schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp