Bank Document Handover Dispute in Mutual Legal Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal request from Slovenian authorities for international legal assistance in a criminal fraud investigation. The Regional Court in Krsko, Slovenia, requested Swiss authorities to provide bank documents related to a specific account held at a Swiss bank. This request was processed by the Swiss Federal Office of Justice and forwarded to the Zurich State Prosecutor's Office for execution. The Swiss bank complied with the document submission, and the State Prosecutor ordered the release of the specified account documents to Slovenia. The Swiss bank involved in the case filed a complaint against this final order of document release, asserting their right to due process, including designating a Swiss address for legal notifications. However, the complaint was dismissed by the Federal Criminal Court, and the bank then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the Federal Criminal Court's decision overturned and the assistance process re-evaluated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 80m Abs. 2 IRSG; Bank Document Handover Dispute in Mutual Legal Assistance: The Regional Court in Krsko, Slovenia, requested Swiss authorities to provide bank documents related to a specific account held at a Swiss bank. This request was processed by the Swiss Federal Office of Justice and forwarded to the Zurich State Prosecutor's Office for execution. The Swiss bank complied with the document submission, and the State Prosecutor ordered the release of the specified account documents to Slovenia. The Swiss bank involved in the case filed a complaint against this final order of document release, asserting their right to due process, including designating a Swiss address for legal notifications. However, the complaint was dismissed by the Federal Criminal Court, and the bank then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the Federal Criminal Court's decision overturned and the assistance process re-evaluated.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the automatic suspensive effect of the appeal, which becomes moot upon non-entry.
Cited in the reasoning regarding the possibility for the division to rule summarily on non-entry into the appeal if it is not a particularly important case.
Cited in the reasoning regarding the chamber deciding on non-entry when the case is not of particular importance.
Cited in the reasoning regarding the requirement to state the infringement of law in the grounds of appeal, particularly concerning the need to justify that the case is of particular importance under Art. 84 BGG.
The provision used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not entered upon.
The provision used to deny party compensation.
Cited in the reasoning concerning the admissibility requirements for appeals in international legal assistance matters.
Cited in the reasoning to contextualize the appellant's claimed right to a full legal assistance procedure.
Cited in the reasoning to contextualize the appellant's claimed right to participate in the simplified procedure.
Cited in the reasoning regarding the rules for serving decisions to parties with a domicile for service in Switzerland.
Cited in the reasoning regarding the consequence of neglecting to designate a domicile for service in Switzerland.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_49/2024
Urteil vom 29. Januar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
Bank A.________ Corp,
vertreten durch Rechtsanwälte Damiano Brusa
und/oder Dr. Alexander Glutz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 11. Januar 2024 (RR.2023.116).
Sachverhalt:
A. Das Regionalgericht Krsko (Slowenien) führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Betrug. In diesem Zusammenhang gelangten die slowenischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Februar 2023, ergänzt am 24. März 2023, an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankunterlagen zum Konto IBAN xxx bei der Bank B.________ AG. Das Konto lautet auf die Bank A.________ Corp. Am 21. April 2023 übermittelte das Bundesamt für Justiz (BJ) das Rechtshilfeersuchen zum Vollzug an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Mit Eintretensverfügung vom 8. Juni 2023 forderte diese die Bank B.________ AG zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen auf. Die Bank B.________ AG kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. Juni 2023 nach.
Mit Schlussverfügung vom 29. Juni 2023 entsprach die Staatsanwaltschaft dem slowenischen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der darin bezeichneten Kontodokumente an. Die Schlussverfügung wurde dem BJ und der Bank B.________ AG zugestellt.
Die Rechtsanwälte Damiano Brusa und Alexander Glutz teilten der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Juli 2023 mit, dass die Bank A.________ Corp sie beauftragt und die Adresse ihrer Anwaltskanzlei als Zustellungsdomizil gewählt habe. Unter Verweis auf die laufende Rechtsmittelfrist ersuchten sie um Zustellung sämtlicher Verfügungen sowie um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. Die Staatsanwaltschaft übermittelte ihnen die Verfahrensakten am 26. Juli 2023.
Am 31. Juli 2023 erhob die Bank A.________ Corp Beschwerde. Mit Entscheid vom 11. Januar 2024 wies das Bundesstrafgericht das Rechtsmittel ab.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 22. Januar 2024 beantragt die Bank A.________ Corp in erster Linie, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und das Rechtshilfeverfahren sei erneut durchzuführen.
Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe rechtzeitig vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung des BJ ein Zustellungsdomizil in der Schweiz gewählt ( Art. 80m Abs. 2 IRSG [SR 351.1]). Sie habe deshalb einen Anspruch auf Durchführung eines eigenen ordentlichen Rechtshilfeverfahrens nach Art. 74 ff. IRSG . Dazu gehöre auch das Recht, am vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG teilzunehmen.
Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen nach Art. 80m IRSG dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten bzw. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Abs. 1). Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, vollstreckbar ist (Abs. 2). Parteien, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben ( Art. 9 IRSV [SR 351.11]).
Art. 80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16 ). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem zielt Art. 80m IRSG u. a. darauf ab, eine unnötige Verfahrensverzögerung zu verhindern, die entstehen kann, wenn sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens melden (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 31 Ziff. 241). Dem liefe zuwider, wenn das Rechtshilfeverfahren von Anfang an wiederholt würde, sobald eine berechtigte Person in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die (teilweise) Zustimmung zur Herausgabe im Sinne von Art. 80c IRSG ohnehin auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht hätte erklären bzw. ihre Beschwerdeanträge entsprechend hätte formulieren können (s. den Wortlaut von Art. 80c Abs. 1 IRSG , wonach die Zustimmung bis zum Abschluss des Verfahrens erfolgen kann; vgl. auch Urteil 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Welcher Nachteil ihr in dieser Hinsicht konkret entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold