Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_489/2009 KI-generiert

Adjoining Owner's Appeal Against Building Permit Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_489/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a building permit granted by the construction section of a city to a company for various renovation works and the addition of stories to a residential and commercial building. The complainant, a local resident, challenged the permit, arguing against aspects of the planned construction, including changes to the roof design and the addition of balconies. The administrative court dismissed the complainant's appeal against the permit. Following this, the complainant filed a further appeal, but the higher court found that the legal arguments presented were insufficient to demonstrate any constitutional rights violation, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Adjoining Owner's Appeal Against Building Permit Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant, a local resident, challenged the permit, arguing against aspects of the planned construction, including changes to the roof design and the addition of balconies. The administrative court dismissed the complainant's appeal against the permit. Following this, the complainant filed a further appeal, but the higher court found that the legal arguments presented were insufficient to demonstrate any constitutional rights violation, leading to the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Baubewilligung Bauzeitverlängerung verfassungsmässige Anforderung Immobilienbesitz Legitimation gegen Baubewilligung Eigentumsrecht öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not entered upon due to a lack of sufficient reasoning as required by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 BGG

Ordered the appellant to pay a party indemnity to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_489/2009

Urteil vom 16. März 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Hotz,

Bausektion der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. August

2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Y.________ AG mit Beschluss vom 30. Juli 2008 die baurechtliche Bewilligung für diverse Umbauarbeiten und eine Aufstockung am Wohn- und Geschäftshaus auf der Parzelle Kat.-Nr. RI337 an der Seefeldstrasse 75 in Zürich. Ein dagegen von X.________ erhobener Rekurs wies die Baurekurskommission I des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. März 2009 ab. Mit Beschwerde vom 21. April 2009 beantragte X.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Aufhebung der Baubewilligung für die Aufstockung, für die bauliche Erweiterung im 5. Obergeschoss sowie für die 10 Balkon-Neubauten im freizuhaltenden Grenzabstandsbereich auf der der beschwerdeführerischen Liegenschaft zugewandten Gebäudeseite. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2009 ab.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2009. Das Verwaltungsgericht und die private Beschwerdegegnerin stellen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

3.

3.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.

Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit Hinweisen).

3.2 Das geplante Umbauvorhaben beinhaltet u.a. die Ausdehnung des obersten Vollgeschosses auf den Grundriss der übrigen Vollgeschosse sowie die vertikale Erweiterung des Gebäudes um ein Dachgeschoss bzw. die Ersetzung des abzubrechenden Schrägdachs durch ein Attikageschoss. Der Beschwerdeführer beanstandet die Dachgestaltung. Er macht indessen keine Grundrechtsverletzung geltend und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in verfassungswidriger Anwendung von kantonalem Recht zum Schluss gekommen sei, der geplante Ersatz des bestehenden Dachgeschosses durch ein Attikageschoss genüge den Einordnungsanforderungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

3.3 Das Verwaltungsgericht beurteilte die Geschosszahl des Bauprojekts für bewilligungsfähig. Der Beschwerdeführer beanstandet dies, ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte.

3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die Erweiterung der Balkone ohne indessen eine Verfassungsverletzung geltend zu machen und aufzuzeigen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid insoweit verfassungswidrig sein sollte.

3.5 Da sich auch aus den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ergibt, inwiefern der angefochten Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen sollte, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dieser hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli