Appeal Against Advance Cost Order in Data Protection Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint with the Federal Administrative Court regarding a requirement to pay an advance on costs of CHF 800 in connection with his legal dispute over personal data correction. Following an appeal against this cost requirement, the matter was referred to the Federal Court, which found the individual failed to adequately explain how the cost advance violated applicable law, particularly regarding its applicability and any potential infringement. Consequently, the Federal Court did not entertain the complaint due to insufficient reasoning provided by the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Advance Cost Order in Data Protection Case: Following an appeal against this cost requirement, the matter was referred to the Federal Court, which found the individual failed to adequately explain how the cost advance violated applicable law, particularly regarding its applicability and any potential infringement. Consequently, the Federal Court did not entertain the complaint due to insufficient reasoning provided by the complainant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide on the appeal in a simplified procedure due to obvious lack of substantiation.
Used to decide not to impose court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_489/2008 /nip
Urteil vom 11. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________ , Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Datenschutz (Berichtigung von Personendaten),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Erwägungen:
1. X.________ erhob mit Eingabe vom 21. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde nach unbenütztem Ablauf der Frist unter Kostenfolge nicht einzutreten.
2. Gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses reichte X.________ am 18. Oktober 2008 eine als Einspruch bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Gemäss dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf einen Kostenvorschuss ganz oder teilweise verzichtet werden.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 (SR 0.274.11) verstosse. Er legt indessen nicht dar, weshalb diese Bestimmung vorliegend überhaupt anwendbar sein sollte und gegebenenfalls inwiefern sie verletzt worden wäre; solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli