Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_489/2008 KI-generiert

Appeal Against Advance Cost Order in Data Protection Case

Geschäftsnummer 1C_489/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the Federal Administrative Court regarding a requirement to pay an advance on costs of CHF 800 in connection with his legal dispute over personal data correction. Following an appeal against this cost requirement, the matter was referred to the Federal Court, which found the individual failed to adequately explain how the cost advance violated applicable law, particularly regarding its applicability and any potential infringement. Consequently, the Federal Court did not entertain the complaint due to insufficient reasoning provided by the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Advance Cost Order in Data Protection Case: Following an appeal against this cost requirement, the matter was referred to the Federal Court, which found the individual failed to adequately explain how the cost advance violated applicable law, particularly regarding its applicability and any potential infringement. Consequently, the Federal Court did not entertain the complaint due to insufficient reasoning provided by the complainant.

Schlagwörter

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Datenschutz (Berichtigung von Personendaten) Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Schutz personenbezogener Daten vereinfachtes Verfahren ZPO-Bestimmung Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure due to obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_489/2008 /nip

Urteil vom 11. November 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________ , Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Datenschutz (Berichtigung von Personendaten),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Erwägungen:

1. X.________ erhob mit Eingabe vom 21. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde nach unbenütztem Ablauf der Frist unter Kostenfolge nicht einzutreten.

2. Gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses reichte X.________ am 18. Oktober 2008 eine als Einspruch bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Gemäss dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf einen Kostenvorschuss ganz oder teilweise verzichtet werden.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 (SR 0.274.11) verstosse. Er legt indessen nicht dar, weshalb diese Bestimmung vorliegend überhaupt anwendbar sein sollte und gegebenenfalls inwiefern sie verletzt worden wäre; solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli