Appealability of Interlocutory Decision Transferring Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against the regulations of a correctional facility, specifically the Justizvollzugsanstalt Pöschwies, submitted to a cantonal court, which subsequently decided not to consider the complaint and referred it to the government council of the respective canton for further handling. The complainant then escalated the issue to the Federal Tribunal, seeking to challenge the cantonal court's decision. However, the Federal Tribunal ultimately found that the complainant failed to demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the referral decision and thus did not pursue the matter further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appealability of Interlocutory Decision Transferring Jurisdiction: The complainant then escalated the issue to the Federal Tribunal, seeking to challenge the cantonal court's decision. However, the Federal Tribunal ultimately found that the complainant failed to demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the referral decision and thus did not pursue the matter further.
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KI-generiertUsed to decide that no court costs shall be levied in this case.
The appeal was decided upon the basis of the rule concerning interlocutory decisions that could cause a non-remediable disadvantage, although the core reason for non-admission was later based on Art. 42 BGG violation, the structure of analysis referenced this provision regarding admissibility.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_488/2018
Urteil vom 26. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Anstaltsordnung JVA Pöschwies,
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
3. Kammer, vom 6. September 2018 (AN.2017.00003).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 6. September 2018 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies nicht eingetreten und hat die Sache zuständigkeitshalber dem Regierungsrat des Kantons Zürich zur Behandlung überwiesen.
Mit Beschwerde vom 23. und 24. September 2018 ficht A.________ diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts an. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Überweisungsbeschluss ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig. Er schliesst indessen das Verfahren nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
3. Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Überweisungsentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi