Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_487/2014 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor on Procedural Delay and Fraud

Geschäftsnummer 1C_487/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a prosecutor, alleging misconduct including delays and deception in legal processes. Following the filing of the complaint on July 24, 2014, the relevant state prosecution office referred the matter to a higher court to decide whether to authorize a criminal investigation. On September 22, 2014, the court concluded that there was insufficient evidence of any criminal behavior by the prosecutor, leading to the decision not to grant authorization for further investigation. Subsequently, the individual appealed this decision, but the higher court found that the appeal did not adequately address the reasons given by the lower court, resulting in the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor on Procedural Delay and Fraud: Following the filing of the complaint on July 24, 2014, the relevant state prosecution office referred the matter to a higher court to decide whether to authorize a criminal investigation. On September 22, 2014, the court concluded that there was insufficient evidence of any criminal behavior by the prosecutor, leading to the decision not to grant authorization for further investigation. Subsequently, the individual appealed this decision, but the higher court found that the appeal did not adequately address the reasons given by the lower court, resulting in the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrensverzögerungen Betrugsermittlung Säumnis der Staatsanwaltschaft ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision to refrain from entering into the substance via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to declare that no court costs shall be levied (waiver of costs).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_487/2014

Urteil vom 14. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, c/o Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich , Besondere Untersuchungen.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 22. September 2014.

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 24. Juli 2014 Strafanzeige gegen Staatsanwältin B.________ wegen "Prozessverschleppung, Verdunkelung, Irreführung und Betrug". Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 11. August 2014 die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 22. September 2014 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Staatsanwältin nicht erkennbar sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Die III. Strafkammer legte dar, weshalb nach ihrer Auffassung kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Staatsanwältin erkennbar sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich demnach nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli