Solothurn Building Permit Appeal: Standing Challenge Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a building permit issued on March 16, 2021, by the Construction Commission of the City of Solothurn for the construction of a new headquarters on a specific parcel of land. An individual, A.________, filed an objection against the building permit, but his objection was dismissed on the grounds that he lacked the standing to object, as his property was situated approximately 650 meters from the building site, which is well beyond the typical objection perimeter of 100 meters. Subsequent appeals made by A.________ to higher authorities, including the Cantonal Department of Construction and Justice as well as the Administrative Court of the Canton of Solothurn, were unsuccessful. A.________ then appealed the Administrative Court's decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the new construction was unlawful, but failed to engage with the court's reasoning regarding the lack of proximity necessary for his standing. The Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 Abs. 1 LTF; Solothurn Building Permit Appeal: Standing Challenge Upheld: An individual, A.________, filed an objection against the building permit, but his objection was dismissed on the grounds that he lacked the standing to object, as his property was situated approximately 650 meters from the building site, which is well beyond the typical objection perimeter of 100 meters. Subsequent appeals made by A.________ to higher authorities, including the Cantonal Department of Construction and Justice as well as the Administrative Court of the Canton of Solothurn, were unsuccessful. A.________ then appealed the Administrative Court's decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the new construction was unlawful, but failed to engage with the court's reasoning regarding the lack of proximity necessary for his standing. The Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure, which is governed by this article.
No costs were levied in the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_486/2021
Urteil vom 7. Oktober 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,
Beschwerdegegnerin,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
Baukommission der Stadt Solothurn,
Baselstrasse 7, 4500 Solothurn, vertreten durch den Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn, Baselstrasse 7, Postfach, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Baubewilligung / Neubau Hauptsitz VEBO Solothurn,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2021 (VWBES.2021.257).
Erwägungen:
1. Am 16. März 2021 erteilte die Baukommission der Stadt Solothurn der B.________ die Baubewilligung für den Neubau ihres Hauptsitzes auf der Parzelle GB Nr. 5029 in Solothurn. Auf die Einsprache von A.________ trat sie nicht ein mit der Begründung, ihm fehle die Einsprachebefugnis.
Am 24. Juni 2021 wies das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) die Beschwerde von A.________ gegen die Baubewilligung ab.
Am 29. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.________ gegen diese Verfügung des BJD erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 26. August 2021, ergänzt durch eine solche vom 9. September 2021, erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts, sinngemäss mit dem Antrag, ihn und die Baubewilligung aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der (zutreffenden) Begründung geschützt, die Einspracheberechtigung setze (u.a.) eine bestimmte Beziehungsnähe zur Streitsache voraus. In der Praxis werde bei Einsprachen durch Nachbarn verlangt, dass deren Liegenschaft nicht mehr als 100 m vom Baugrundstück entfernt sei. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei rund 650 m vom Baugrundstück entfernt und liege damit weit ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters. Es seien weder Gründe dargetan noch ersichtlich, aus denen der Beschwerdeführer trotz dieser grossen Entfernung zur Einsprache berechtigt sein könnte.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander sondern bringt vielmehr im Wesentlichen bloss seine Auffassung vor, dass dieser Neubau, den "kein Mensch brauche", in verschiedenster Hinsicht widerrechtlich sei. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, der Baukommission der Stadt Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi