Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_484/2013 KI-generiert

Victim Support Cost Coverage Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 1C_484/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint by an individual regarding a decision made by the security directorate acting as the victim assistance office of a canton, which rejected a request for funding for external accommodations related to immediate assistance. The individual appealed this decision to the cantonal administrative court, but their appeal was dismissed. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the earlier ruling while primarily raising general criticisms that did not directly address the specific legal arguments of the lower court's decision. The Federal Tribunal, noting deficiencies in the appeal, determined not to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Victim Support Cost Coverage Appeal Inadmissibility: The individual appealed this decision to the cantonal administrative court, but their appeal was dismissed. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the earlier ruling while primarily raising general criticisms that did not directly address the specific legal arguments of the lower court's decision. The Federal Tribunal, noting deficiencies in the appeal, determined not to consider it further.

Schlagwörter

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Opferhilfe Streitgegenstand Rechtliche Aspekte vereinfachtes Verfahren Amtshilfe Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as part of the statutory requirements for the appeal submission that were not met regarding the reasoning.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to the manifest formal defects.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as part of the statutory requirements for the appeal submission that were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_484/2013

Urteil vom 29. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle des Kantons Zug , Postfach 157, 6301 Zug.

Gegenstand

Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. April 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

In Erwägung,

dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug als Opferhilfestelle mit Verfügung vom 25. Januar 2013 ein von X.________ gestelltes Gesuch um Kostengutsprache für die ausserhäusliche Unterbringung im Rahmen der Soforthilfe abwies;

dass X.________ gegen diese Verfügung mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht gelangte;

dass dessen Verwaltungsrechtliche Kammer die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2013 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 10. Mai 2013 sowie weiteren Eingaben vom 16./17. Mai 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, sich aber dabei nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden einlässlichen Begründung auseinander setzt, sondern ihre Vorbringen grossenteils Verfahren bzw. Aspekte betreffen, die keinen direkten Zusammenhang mit dem vorinstanzlich massgebenden Streitgegenstand (Gesuch um Kostengutsprache) aufweisen;

dass sie insbesondere nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ), über welche die Beschwerdeführerin schon früher informiert worden ist, nicht zu genügen vermag;

dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Öffentliches Recht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Bopp