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1C_483/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Seizure Sealing Denial in Mutual Assistance Case

Geschäftsnummer 1C_483/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Prosecutor conducted searches on July 7, 2016, at the residence of an individual and the headquarters of a company, under a request from a Luxembourg district court, leading to the seizure of electronic data, documents, and valuable items. The individual and the company requested the sealing of the seized items, which the Federal Prosecutor refused. An appeal against this refusal to the Federal Criminal Court was deemed inadmissible due to being filed late. Consequently, the individuals filed a complaint to the Federal Tribunal challenging the Federal Criminal Court's decision on grounds of the case's significance, but they failed to substantiate why the case should be considered particularly significant, resulting in the Federal Tribunal not proceeding with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Seizure Sealing Denial in Mutual Assistance Case: The individual and the company requested the sealing of the seized items, which the Federal Prosecutor refused. An appeal against this refusal to the Federal Criminal Court was deemed inadmissible due to being filed late. Consequently, the individuals filed a complaint to the Federal Tribunal challenging the Federal Criminal Court's decision on grounds of the case's significance, but they failed to substantiate why the case should be considered particularly significant, resulting in the Federal Tribunal not proceeding with the appeal.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe an Luxemburg, Siegelung Schriftstückbeschlagnahme gegenseitige Unterstützung Abschluss des Rechtshilfeverfahrens Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

Cited as the procedural basis allowing the President of the Chamber to decide based on the insufficient reasoning regarding the exceptional importance of the case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive as the basis for waiving court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_483/2016

Urteil vom 26. Oktober 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an Luxemburg, Siegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Am 7. Juli 2016 nahm die Schweizerische Bundesanwaltschaft auf Ersuchen des Bezirksgerichts Luxemburg in der Wohnung von A.________ und am Sitz der B.________ AG Hausdurchsuchungen vor. Dabei stellte sie elektronische Daten, Unterlagen und Wertgegenstände sicher.

A.________ und die B.________ AG verlangten die Siegelung der sichergestellten Gegenstände.

Die Bundesanwaltschaft lehnte die Siegelung ab.

Auf die von A.________ und der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 5. Oktober 2016 wegen Verspätung nicht ein.

A.________ und die B.________ AG führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, muss der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 BGG ausführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Da dies offensichtlich ist, ist der Präsident der Abteilung als Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri