Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_482/2011 KI-generiert

Driver's Appeal Against License Withdrawal Summary Dismissed

Geschäftsnummer 1C_482/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their driving license revoked for four months due to a traffic violation committed in January 2009. This revocation followed a prior fine issued for the same incident, which had become legally binding. The individual appealed the revocation, requesting a reduction of the suspension period, but the appeal was denied by the cantonal government. Subsequently, the individual sought further recourse at the cantonal administrative court, which also rejected the appeal. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, although their complaint was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's Appeal Against License Withdrawal Summary Dismissed: This revocation followed a prior fine issued for the same incident, which had become legally binding. The individual appealed the revocation, requesting a reduction of the suspension period, but the appeal was denied by the cantonal government. Subsequently, the individual sought further recourse at the cantonal administrative court, which also rejected the appeal. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, although their complaint was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Rücknahme der Verwaltungsverfügung Transportrecht Einziehung des Motorfahrzeugs Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to a manifest deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_482/2011

Urteil vom 3. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Y.________,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 29. September 2009 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich X.________ wegen einer am 22. Januar 2009 begangenen SVG-Widerhandlung den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten, dies einschliesslich der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport. Zuvor, mit Bussenverfügung vom 23. März 2009, hatte das Statthalteramt A.________ X.________ wegen des zugrunde liegenden Vorfalls, den es in strafrechtlicher Hinsicht als einfache Verkehrsregelverletzung beurteilte, mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom 30. Oktober 2009, womit X.________ die Reduktion der Entzugsdauer auf einen Monat verlangt hatte, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. März 2011 ab.

Gegen diesen Entscheid wandte sich X.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dessen 1. Abteilung, 1. Kammer, hat die Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2011 abgewiesen.

2. Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 26. Oktober (Postaufgabe: 27. Oktober) 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil und den zugrunde liegenden Strafentscheid auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende, ausführliche Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp