Driver Appeal of Speeding License Withdrawal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves the revocation of a driver's license for a period of twelve months due to a serious traffic violation by the individual, who was found to have exceeded the speed limit by a significant margin. After the individual contested the decision, the appeals commission upheld the revocation, citing prior violations within the past five years as a basis for the mandatory minimum penalty. Subsequently, the individual appealed to a higher tribunal, arguing against the rationale of the commission's decision. The appeal was found to have insufficient legal grounds, leading to a rejection without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Appeal of Speeding License Withdrawal Dismissed: After the individual contested the decision, the appeals commission upheld the revocation, citing prior violations within the past five years as a basis for the mandatory minimum penalty. Subsequently, the individual appealed to a higher tribunal, arguing against the rationale of the commission's decision. The appeal was found to have insufficient legal grounds, leading to a rejection without further proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry into the merits under the simplified procedure.
Used to rule that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_481/2017
Urteil vom 19. September 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Mai 2017 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 23. August 2016 den Führerausweis auf die Dauer von zwölf Monaten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
Die Staatsanwaltschaft Region Oberland verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 23. Januar 2017 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h um netto 25 km/h zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.--.
Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 25 km/h überschritten habe. Dies stelle eine schwere Widerhandlung dar. Dem Beschwerdeführer sei in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden, weshalb die Mindestentzugsdauer, die nicht unterschritten werden könne, zwölf Monate betrage. Die angefochtene Verfügung sei somit nicht zu beanstanden.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 13. September 2017 (Postaufgabe 14. September 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 17. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli