Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_481/2016 KI-generiert

Police Officer Defamation Complaint Rejected After High Court Refusal

Geschäftsnummer 1C_481/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against a police officer, alleging abuse of power due to false and defamatory claims made in a police report. The report in question was submitted after the state's attorney chose not to pursue a criminal investigation regarding accusations of illicit conduct with minors against the individual. Following the filing of the complaint, the district court denied the prosecutor's request to initiate a criminal investigation into the police officer's conduct, citing a lack of evidence for any wrongdoing. Subsequently, the individual lodged an appeal against this court decision, which was ultimately not accepted due to insufficient justification of the claims concerning legal violations in the earlier decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Police Officer Defamation Complaint Rejected After High Court Refusal: The report in question was submitted after the state's attorney chose not to pursue a criminal investigation regarding accusations of illicit conduct with minors against the individual. Following the filing of the complaint, the district court denied the prosecutor's request to initiate a criminal investigation into the police officer's conduct, citing a lack of evidence for any wrongdoing. Subsequently, the individual lodged an appeal against this court decision, which was ultimately not accepted due to insufficient justification of the claims concerning legal violations in the earlier decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Polizeibeamter Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Ermächtigung zur Strafverfolgung missbräuchliches Verhalten Ergänzungsuntersuchung Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was rejected in the simplified procedure due to a manifest lack of substantiation.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the case was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in this decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_481/2016

Urteil vom 20. Oktober 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. September 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Die Polizeibeamtin B.________ erstellte am 4. März 2016 den Nachtragsrapport betreffend die Erkenntnisse zum Beschuldigten A.________. Am 15. März 2016 wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern nicht an Hand genommen.

2. Am 8. Juli 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die Polizeibeamtin B.________ wegen Amtsmissbrauchs, da diese in besagtem Rapport haltlose sowie ehrverletzende Vorwürfe notiert habe. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid betreffend Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 19. September 2016 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung nicht. Sie führte zusammenfassend aus, aus den beanstandeten Passagen im Rapport würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die Angeschuldigte im Rapport vorsätzlich wahrheitswidrige bzw. ehrverletzende Äusserungen gemacht hätte. Auch würden keine Hinweise auf eine missbräuchliche Amtsführung hindeuten.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 27. September 2016 (Postaufgabe 10. Oktober 2016) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Strafkammer die beanstandeten Passagen des Rapports rechts- bzw. verfassungswidrig gewürdigt haben sollte, als sie zum Schluss kam, es fehle an Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. der Beschluss im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli