Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_48/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Extradition Denial Due to Lack of "Particularly Significant Case" Threshold

Geschäftsnummer 1C_48/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for extradition from Israel concerning an individual accused of document-related offenses and obstruction of justice. Following their arrest in Switzerland, the individual was placed in extradition custody. The Swiss Federal Office of Justice initially approved the extradition, barring one specific charge, contingent upon a political offense objection and a positive asylum decision. Subsequently, the Swiss Federal Criminal Court rejected the objection related to the political offense. The individual challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the court's ruling. The Tribunal evaluated the significance of the case and ultimately decided not to entertain the complaint, citing the absence of a particularly significant issue warranting further judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 55a IRSG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 6 i.V.m, Art. 42 Abs. 6 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Extradition Denial Due to Lack of "Particularly Significant Case" Threshold: Following their arrest in Switzerland, the individual was placed in extradition custody. The Swiss Federal Office of Justice initially approved the extradition, barring one specific charge, contingent upon a political offense objection and a positive asylum decision. Subsequently, the Swiss Federal Criminal Court rejected the objection related to the political offense. The individual challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the court's ruling. The Tribunal evaluated the significance of the case and ultimately decided not to entertain the complaint, citing the absence of a particularly significant issue warranting further judicial review.

Schlagwörter

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Auslieferung an Israel Auslieferungsverfahren politische Verfolgung Asylgesetz Haftbefehl ausländische Staatsangehörige ausserordentliche Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited in the reasoning to justify the possibility of a summary decision on non-entry due to the lack of a particularly weighty case, which leads to the operative part stating non-entry on appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the operative part as the basis for waiving court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

1C_670/2017 (2017-12-13)
Federal Supreme Court Dismisses Extradition Appeal Lacking "Particularly Significant Case" Status
«…eise, auf eine Zurückweisung der Rechtsschrift zu verzichten (ebenso Urteile 1C_410/2015 vom 1. September 2015 E. 1 und 1C_48/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der in…»
1C_410/2015 (2015-09-01)
Extradition Appeal Regarding Attempted Robbery and Firearm Possession Dismissed for Failing to Meet "Particularly Significant Case" Threshold
«…ren Umständen rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf eine Zurückweisung der Rechtsschrift zu verzichten (ebenso Urteil 1C_48/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der in…»
RH.2015.2 (2015-03-04)
Federal Criminal Court Upholds Extradition Detention Amidst Flight Risk Concerns
«…s Bundesstrafgerichts vom 12. Januar 2015 betreffend Abweisung der Einrede des politischen Delikts nicht ein (1C_48/2015). Mit Urteil vom 10. Februar 2015 wies das Bundes- gericht sodann die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das U…»
1C_600/2014 (2015-02-10)
Asylum Denial Upheld Despite Pending Extradition Request
«…afgerichts sei aufzuheben. Über jene Beschwerde entscheidet das Bundesgericht mit separatem Entscheid vom heutigen Tag (1C_48/2015). Die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens ist damit sichergestellt. Da die Akten des Auslieferungsve…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_48/2015

Urteil vom 10. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Israel,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die israelischen Behörden ersuchten gestützt auf einen dortigen Haftbefehl wegen Urkundendelikten und Behinderung der Justiz um Inhaftierung des israelischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung.

Am 6. März 2014 nahm ihn die Polizei in Basel fest. Anschliessend versetzte ihn das Bundesamt für Justiz in Auslieferungshaft.

In der Folge ersuchte die israelische Botschaft in Bern formell um die Auslieferung von A.________.

Am 26. August 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme des Vorwurfs der Behinderung der Justiz und unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts sowie eines rechtskräftigen positiven Asylentscheids.

Am 12. Januar 2015 wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die Einrede des politischen Delikts ab.

B. Hiergegen führt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des bundesstrafgerichtlichen Entscheids.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Am 1. April 2011 trat das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens (Koordinationsgesetz; AS 2011 925 ff.) in Kraft. Dieses stellt einen Mantelerlass dar. Damit wurden ausschliesslich das Bundesgerichtsgesetz, das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) geändert. Das Koordinationsgesetz bezweckt die Behebung der Probleme, die bei parallelen Auslieferungs- und Asylverfahren auftraten. Diese Verfahren werden nunmehr auf der Stufe des Bundesgerichts zusammengeführt. Das gewährleistet eine widerspruchsfreie Rechtsprechung unter Beachtung des Gebots des Non-Refoulement (näher dazu BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 515 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. April 2014 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) für Migration das Gesuch ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung IV) am 12. November 2014 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Asyl zu gewähren. Über jene Beschwerde entscheidet das Bundesgericht mit separatem Entscheid vom heutigen Tag (1C_600/2015). Die Koordination des Auslieferungs- und des Asylverfahrens ist damit sichergestellt.

Da dem Bundesgericht die Akten des Asylverfahrens vorliegen, ist Art. 55a IRSG , der ihren Beizug vorschreibt, Genüge getan.

2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch ( Art. 70 Abs. 1 BV , Art. 54 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG können nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden; dies mit Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels und der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Art. 42 Abs. 6 BGG stellt eine Kann-Bestimmung dar. Das Bundesgericht kann somit ausnahmsweise auch nicht in einer Amtssprache eingereichte Rechtsschriften beachten und von einer Zurückweisung absehen. Dies kann sich namentlich in Haftfällen rechtfertigen, die besonders beschleunigt zu behandeln sind und bei denen der Rechtsuchende nicht selten keine Amtssprache beherrscht. Hier kann das Bundesgericht von sich aus eine Übersetzung anordnen und gestützt darauf entscheiden ( Art. 54 Abs. 4 BGG ; Verfügung 2C_859/2011 vom 10. November 2011 E. 2; FLORENCE AUBRY-GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 42 BGG ; LAURENT MERZ, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 98 zu Art. 42 BGG ).

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in englischer Sprache eingereicht. Er befindet sich in Haft und spricht keine Amtssprache. Seine Ausführungen sind - auch wenn sie Schreibfehler aufweisen - sprachlich verständlich. Eine Übersetzung ist deshalb nicht erforderlich. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf eine Zurückweisung der Rechtsschrift zu verzichten.

3.

3.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall vorliegen soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Darstellung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) sowie Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen (angefochtener Entscheid S. 7 E. 3.5). Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind in keiner Weise zu beanstanden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

4. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri