Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_479/2022 KI-generiert

Property Owner Appeal Against Conditioned Building Permit Inadmissible Due to Interlocutory Nature

Geschäftsnummer 1C_479/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case brought before the Swiss Federal Tribunal, a company sought to challenge a building permit granted by the Horw Municipal Council for the construction of a new single-family house including a pool on a specified property. The construction project faced opposition from a neighboring company and others, leading to multiple legal proceedings. Initially, the Lucerne Cantonal Court had annulled the building permit citing necessary further factual clarifications about building height measurements. However, following a complaint by the construction company, the Federal Tribunal required the Cantonal Court to reassess the case. Subsequently, the construction company submitted a third construction application, prompting further objections. Despite the initial objections and an ensuing administrative court challenge, the Cantonal Court upheld the building permit with conditions, though it still necessitated the approval of a sewerage project. This ruling was contested again by the neighboring company at the Federal Tribunal, seeking the overturn of the Cantonal Court's decision and asking for the construction application to be denied, arguing that the previous decision was merely an interim one, as the construction permit depended on further municipal environmental approvals.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 92 BGG; Property Owner Appeal Against Conditioned Building Permit Inadmissible Due to Interlocutory Nature: The construction project faced opposition from a neighboring company and others, leading to multiple legal proceedings. Initially, the Lucerne Cantonal Court had annulled the building permit citing necessary further factual clarifications about building height measurements. However, following a complaint by the construction company, the Federal Tribunal required the Cantonal Court to reassess the case. Subsequently, the construction company submitted a third construction application, prompting further objections. Despite the initial objections and an ensuing administrative court challenge, the Cantonal Court upheld the building permit with conditions, though it still necessitated the approval of a sewerage project. This ruling was contested again by the neighboring company at the Federal Tribunal, seeking the overturn of the Cantonal Court's decision and asking for the construction application to be denied, arguing that the previous decision was merely an interim one, as the construction permit depended on further municipal environmental approvals.

Schlagwörter

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Bau- und Planungsrecht Auflage der Baubewilligung Immobilienbesitz Zwischenentscheid Baukosten Genehmigungsverfahren verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was not entered upon, leading to the appellant incurring court costs.

Art. 68 BGG

Applied to order the appellant to compensate the opposing party for the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered upon, though the Federal Tribunal analyzed if irreparable harm was present under this article, a prerequisite for appealing an interlocutory decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

VR3 2024 80 (2025-09-16) · gr
Appeal Regarding Building Permit for Restaurant Ventilation Chimney in Protected Zone
«…irksame Teilbaubewilligung, sondern eine suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.2; 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung führt eine…»
1C_579/2023 (2024-10-31)
Neighboring Owner's Appeal Against Construction Permit Dismissed as Non-Appealable Interlocutory Decision
«…nachträglich bewilligt werden (vgl. Urteile 1C_12/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2.2.2, zur amtlichen Publikation vorgesehen; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständi…»
1C_560/2023 (2024-05-16)
Neighboring Owner v. Building Permit Appeal
«…n wirksam zur Wehr setzen kann (Urteile 1C_185/2023 vom 5. April 2024 E. 2.4; 1C_34/2023 vom 29. September 2023 E. 1.5; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.4.1). Sollte ihm der betreffende Entscheid nicht eröffnet werden, beginnt die Rechtsmittelfrist…»
1C_34/2023 (2023-09-29)
Appeal Dismissed Regarding Building Permit with Pending Conditions
«…che Wirksamkeit der Baubewilligung hemmen (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.6; Urteile 1C_71/2023 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.4; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Gleich verhält es sich hier im Übrigen nach dem kantonalen Recht, darf di…»
1C_254/2022 (2023-08-29)
Federal Supreme Court on Retaining Wall, Good Faith, and Binding Assurance in Building Permit Modification
«…eids in Bausachen praxisgemäss zulässig, wenn gegen den Endentscheid selbst keine Einwände erhoben werden (vgl. Urteile 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.4.1; 1C_658/2021 vom 11. November 2021 E. 2; 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.2.1; bereits ziti…»
O4V 23 20 · ar
Building Permit Denial Over Building Utilization Area Based on Uncorrected Prior Transfers
«…chtsweg beschreiten zu müssen (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C_34/2023 vom 29. September 2023 E. 1.6; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.4.1; 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.2.1).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_479/2022

Urteil vom 17. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiberin Dillier.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher,

Gemeinderat Horw,

Gemeindehausplatz 1, Postfach, 6048 Horw,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Germann,

Gegenstand

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 13. Juli 2022 (7H 21 224).

Sachverhalt:

A. A.a. Die B.________ AG reichte im Dezember 2018 ein erstes Baugesuch ein für den Ersatzneubau eines Einfamilienhauses samt Pool-Anlage auf dem Grundstück Nr. 1595 in Horw. Dagegen erhoben die A.________ AG und weitere Personen Einsprache. Nachdem die B.________ AG zwei Projektänderungen einreichte, hielten die Einsprechenden an ihren Einsprachen fest. Mit Bauentscheid vom 14. November 2019 erteilte der Gemeinderat Horw unter diversen Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung für das Wohnhaus mit Ausnahme des Whirlpools und der Swimmingpool-Anlage.

Dagegen erhoben sowohl die A.________ AG als auch C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 20. November 2020 vereinigte das Kantonsgericht die beiden Beschwerdeverfahren, hiess die Beschwerden gut und hob die Baubewilligung vom 14. November 2019 auf. Gegen dieses Urteil führte die B.________ AG am 18. Januar 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1C_35/2021 vom 21. Juli 2022 gut, soweit es darauf eintrat. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es weiterer Abklärungen in sachverhaltlicher Hinsicht bedürfe, insbesondere betreffend die Berechnung der Schwerpunktkote zur Bestimmung der Gebäudehöhe.

A.b. Am 16. März 2020 ersuchte die B.________ AG mit einem zweiten Baugesuch um Erteilung der Baubewilligung für den Aussenpool, die Umgebungsgestaltung mit Terrainveränderung und Bepflanzung auf demselben Grundstück Nr. 1595. Innert Auflagefrist erhoben unter anderem wiederum die A.________ AG und C.________ Einsprache. Nachdem der Gemeinderat Horw im Juli 2020 die Baubewilligung erteilt hatte, gelangten die Einsprechenden erneut ans Kantonsgericht. Dieses vereinigte die Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 28. März 2021 und wies die Beschwerden ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

A.c. Am 10. März 2021 reichte die B.________ AG bei der Gemeindeverwaltung Horw ein drittes Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Einfamilienhauses samt Pool wiederum auf demselben Grundstück ein. Die gleichen Personen wie in den vorangegangenen Verfahren erhoben fristgerecht Einsprache. Nachdem die Bauherrschaft am 29. Juni 2021 eine Projektänderung mit einer Verkleinerung des 2. Untergeschosses vorlegte, hielt die A.________ AG weiterhin an ihrer Einsprache fest bzw. erneuerte ihre Einwendungen. Der Gemeinderat Horw erteilte mit Bauentscheid vom 26. August 2021 unter Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung.

B. Gegen den Bauentscheid vom 26. August 2021 erhob die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 13. Juli 2022 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 12. September 2022 beantragt die A.________ AG, das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2022 sei vollständig aufzuheben. Die Baubewilligung des Gemeinderats Horw vom 26. August 2021 sei aufzuheben und das Baugesuch der B.________ AG abzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch der A.________ AG um aufschiebende Wirkung ab.

E. Die B.________ AG ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2022 und die Baubewilligung des Gemeinderats Horw vom 26. August 2021 seien vollumfänglich zu bestätigen. Der Gemeinderat Horw und das Kantonsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.

Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 144 V 97 E. 1).

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterlegene Partei und Eigentümerin des unmittelbar nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks Nr. 2069 vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Fraglich ist jedoch, ob ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, der das Verfahren abschliesst.

1.2. Das Bundesgerichtsgesetz unterscheidet zwischen End-, Teil- sowie Vor- bzw. Zwischenentscheiden ( Art. 90 ff. BGG ). Während End-, Teil- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand ( Art. 92 BGG ) unter Vorbehalt der allgemeinen Zulässigkeitskriterien direkt angefochten werden können, ist die direkte Beschwerdeerhebung gegen andere Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG möglich ( BGE 141 III 395 E. 2.2. S. 397).

Ein Endentscheid schliesst das Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen ab ( Art. 90 BGG ; BGE 146 I 36 E. 2.2). Ein Teilentscheid schliesst das Verfahren nicht vollständig, jedoch betreffend einen Teil der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilt werden können ( Art. 91 lit. a BGG ), oder für einen Teil der Streitgenossen ab ( Art. 91 lit. b BGG ; BGE 141 III 395 E. 2.2; 142 III 653 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ein Teilentscheid kann namentlich vorliegen, wenn mit der Errichtung einer bewilligten Baute begonnen werden darf, bevor gewisse selbständig beurteilbare Teilaspekte - wie z.B. die Farb- und Materialwahl - nachträglich bewilligt werden (vgl. Urteile 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.3; 1C_644/2020 vom 8. September 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Verlangt die Baubewilligung dagegen, dass vor dem Baubeginn Teilaspekte der Baute noch zu genehmigen sind, wird die Wirksamkeit der Bewilligung bis zur entsprechenden Genehmigung gehemmt, weshalb keine rechtswirksame Teilbaubewilligung, sondern eine suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vorliegt (vgl. Urteile 1C_348/2022 vom 2. Februar 2023 E. 1.3.2; 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.3; 1C_644/2020 vom 8. September 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung führen derartige Bedingungen dazu, dass das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abgeschlossen gilt, sofern die Formulierung der Bedingungen einen Spielraum für ihre Umsetzung belässt. Diesfalls kann die Baubewilligungsbehörde die Einhaltung der Nebenbestimmung erst gestützt auf entsprechend überarbeitete Pläne beurteilen, d.h. diese Beurteilung wurde nicht schon im Rechtsmittelentscheid vorweggenommen (vgl. Urteile 1C_203/2022 vom 12. April 2023 E. 1.6; 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.3. Die vorinstanzlich bestätigte Baubewilligung des Gemeinderats Horw vom 26. August 2021 wurde unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen erteilt. Insbesondere knüpft Dispositiv-Ziff. 10.31 die Baubewilligung an die Nebenbestimmung, dass vor Baubeginn ein Kanalisationsprojekt zur Genehmigung an das Baudepartement Horw einzureichen sei.

Die Genehmigung des Kanalisationsprojekts hängt von der Einhaltung verschiedener abwasserrechtlicher Vorgaben, insbesondere des Siedlungsentwässerungsreglements der Gemeinde Horw vom 27. Mai 2010, ab. Bei der Umsetzung und Ausgestaltung der Oberflächenentwässerung verbleibt im Rahmen dieser Vorgaben durchaus ein gewisser Spielraum. Die vom Verwaltungsgericht beurteilte Baubewilligung kann daher für sich allein genommen noch keine praktische Wirkung entfalten. Diese hängt von der noch ausstehenden Genehmigung des Kanalisationsprojekts ab. Das Baubewilligungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und der angefochtene Entscheid stellt - unabhängig von seiner Qualifikation nach kantonalem Recht - einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG dar (vgl. Urteile 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.1; 1C_590/2019 vom 13. November 2020 E. 1.5; 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

1.4. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen - wie vorliegend - weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wird ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Diese Voraussetzungen sollen zur Entlastung des Bundesgerichts dazu führen, dass es sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen muss ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2 je mit Hinweisen). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist ( BGE 142 V 26 E. 1.2).

1.4.1. Der angefochtene Entscheid bewirkt für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil mit den Bauarbeiten vor der Genehmigung des Kanalisationsprojekts nicht begonnen werden darf und ihnen diese Genehmigung eröffnet werden muss, damit sie sich dagegen wirksam zur Wehr setzen können (vgl. Urteile 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.2.1; 1C_302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.9; 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.3.1; vgl. auch BGE 141 II 50 E. 2.1 und 2.2). Sollten sie gegen die vorgenannte Genehmigung keine Einwände haben, können sie zudem direkt im Anschluss daran beim Bundesgericht gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid eine Beschwerde erheben, ohne nochmals den kantonalen Rechtsweg beschreiten zu müssen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteile 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.2.1; 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.3.1; je mit Hinweis).

1.4.2. Auch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermag nicht rechtsgenüglich darzulegen, dass ein unverzüglicher Endentscheid es ermöglichen würde, ein langes und teures Verfahren zu vermeiden. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich der noch ausstehenden Genehmigung des Kanalisationsprojekts ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt werden muss.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat die obsiegende Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Dillier