Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_479/2010 KI-generiert

Serbian National Extradition Detention Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 1C_479/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for extradition from Serbian authorities concerning an individual apprehended in Switzerland on charges of extortion, supported by an international arrest warrant. Following the individual's arrest at Zürich Airport on September 9, 2010, they were placed in provisional extradition detention, and the Swiss Federal Office of Justice issued a detention order. The individual subsequently appealed the decision, but the Swiss Federal Criminal Court rejected the appeal on October 11, 2010. The case was brought before the Federal Tribunal, where the appellant sought to overturn the previous court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG; Serbian National Extradition Detention Appeal Inadmissible: Following the individual's arrest at Zürich Airport on September 9, 2010, they were placed in provisional extradition detention, and the Swiss Federal Office of Justice issued a detention order. The individual subsequently appealed the decision, but the Swiss Federal Criminal Court rejected the appeal on October 11, 2010. The case was brought before the Federal Tribunal, where the appellant sought to overturn the previous court's ruling.

Schlagwörter

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Auslieferungshaft Auslieferungsverfahren Haftgrund ausländische Staatsangehörige ausländischer Entscheid Fall des Ausschlusses Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_479/2010

Urteil vom 5. November 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,

gegen

Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Oktober 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die serbischen Behörden ersuchten mit Interpol-Meldung vom 30. Juni 2010, ergänzt am 9. September 2010, um Verhaftung des serbischen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung an Serbien; dies gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Belgrad vom 14. Juli 2008 wegen Erpressung.

Am 9. September 2010 wurde X.________ am Flughafen Zürich festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt.

Tags darauf erliess das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) einen Auslieferungshaftbefehl.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 11. Oktober 2010 ab.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die vom Beschwerdeführer bei diesem gestellten Anträge gutzuheissen.

C. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

X.________ hat zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung genommen. Er hält an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist hier zu bejahen, da auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid - der Ablehnung der Auslieferung - der von ihm aufgrund der Auslieferungshaft erlittene Freiheitsentzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

1.2 Auch gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 Abs. 1 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, einen besonders bedeutenden Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit seinen wesentlichen Einwänden auseinandergesetzt. Sie kommt (S. 8 E. 8) zum Schluss, es seien keine Gründe auszumachen, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschlössen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft führen könnten. Dies ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Grund, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist danach unzulässig.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri