Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_477/2010 KI-generiert

Nullification of Naturalization and Procedural Non-Admission for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 1C_477/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who appealed against the Federal Administrative Court's decision not to act on their complaint regarding the annulment of a facilitated naturalization granted by the Federal Office for Migration. The annulment was based on the individual's failure to pay a required advance on costs for their appeal within the stipulated timeframe. The subsequent appeal to the Federal Court was dismissed as the individual did not adequately demonstrate legal violations in the lower court's ruling, and the request for free legal assistance was denied due to the untenable nature of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Nullification of Naturalization and Procedural Non-Admission for Failure to Pay Cost Advance: The annulment was based on the individual's failure to pay a required advance on costs for their appeal within the stipulated timeframe. The subsequent appeal to the Federal Court was dismissed as the individual did not adequately demonstrate legal violations in the lower court's ruling, and the request for free legal assistance was denied due to the untenable nature of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung formelle Nichtigkeit Kostenvorschuss Nichtigerklärung der Einbürgerung erleichterte Einbürgerung Verwaltungskosten unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified proceedings due to obvious lack of grounds.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was rejected.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on dispensing with the levying of costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_477/2010

Urteil vom 29. Oktober 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2010 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.

Erwägungen:

1. Das Bundesamt für Migration erklärte mit Verfügung vom 7. Mai 2010 die X.________ am 11. Mai 2005 erteilte erleichterte Einbürgerung als nichtig. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 ab und forderte X.________ auf, bis zum 20. August 2010 einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dagegen erhob X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2010 nicht eintrat (Verfahren 1C_364/2010). Mit Urteil vom 28. September 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 3. Juni 2010 nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer innert Frist (20. August 2010) weder den Kostenvorschuss geleistet noch um entsprechende Fristerstreckung ersucht habe. Die gegen die Zwischenverfügung erhobene Beschwerde könne nicht als Fristerstreckungsgesuch angesehen werden, da sie erst nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (24. August 2010) erhoben worden sei.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2010. Sein Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte am 21. Oktober 2010 eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht, als es auf die Beschwerde nicht eintrat, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) nicht zu entsprechen. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli