Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_476/2009 KI-generiert

Driver License Revocation Appeal Dismissal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_476/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made on September 9, 2009, by the President of the Appeals Commission of the Canton of Bern, which concerned the revocation of their driver's license. The individual submitted their appeal on October 9, 2009, but the Federal Tribunal found that the appeal did not sufficiently demonstrate how the underlying rationale of the revocation was legally or constitutionally flawed. As a result, the Tribunal decided not to consider the appeal for lack of compliance with legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Driver License Revocation Appeal Dismissal on Procedural Grounds: The individual submitted their appeal on October 9, 2009, but the Federal Tribunal found that the appeal did not sufficiently demonstrate how the underlying rationale of the revocation was legally or constitutionally flawed. As a result, the Tribunal decided not to consider the appeal for lack of compliance with legal requirements.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Entzug der Konzession verfahrensrechtliche Fragen Fahren trotz Führerausweisentzugs Verfassung Rückzug des Rechtsbegehrens Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal deficiencies.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted because the required grounds of appeal were not sufficiently detailed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_476/2009

Urteil vom 27. Oktober 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des

Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. September 2009 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

In Erwägung,

dass X.________ gegen die am 9. September 2009 betreffend Entzug des Führerausweises ergangene Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp