Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_475/2008 KI-generiert

Hospitality Smoking Ban Appeal Dismissed on Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_475/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case regarding a public initiative titled "Protection against Passive Smoking," the electorate of a Swiss canton approved a change to the cantonal hospitality law, prohibiting smoking in indoor spaces of hospitality establishments and allowing for designated smoking areas. An individual subsequently filed a complaint against this decision, claiming violations of constitutional rights related to equality and economic freedom. However, the court found that the complaint lacked sufficient reasoning to demonstrate how the law change would infringe these rights, resulting in the court deciding not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 8 BV, Art. 27 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Hospitality Smoking Ban Appeal Dismissed on Insufficient Substantiation: An individual subsequently filed a complaint against this decision, claiming violations of constitutional rights related to equality and economic freedom. However, the court found that the complaint lacked sufficient reasoning to demonstrate how the law change would infringe these rights, resulting in the court deciding not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen" verfassungsrechtliche Rüge Wirtschaftsfreiheit Verfassungsinitiative Klageänderung Wirtschaftsrecht Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Exemption from imposing court costs was granted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_475/2008 /nip

Urteil vom 28. Oktober 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Felix Zehnder, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen",

Beschwerde gegen die Abstimmung vom 28. September 2008 betreffend die Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen".

Erwägungen:

1. Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich stimmten am 28. September 2008 der Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen" zu. Die Volksinitiative beinhaltet eine Änderung von § 22 des kantonalen Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 wie folgt:

"1 Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten.

2 Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen."

2. Felix Zehnder reichte am 5. Oktober 2008 gegen die mit der Annahme der Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen" beschlossene Änderung des kantonalen Gastgewerbegesetzes eine Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) geltend. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Änderung des Gastgewerbegesetzes das Gleichbehandlungsgebot und die Wirtschaftsfreiheit verletzen sollte. Somit ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen, insbesondere ob vorliegend kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist (vgl. § 149 des Gesetzes über die politischen Rechte), sind daher nicht weiter zu prüfen.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli