Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_474/2012 KI-generiert

German Citizen Extradition Appeal to Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1C_474/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a German national who was sought for extradition by the Saxon Ministry of Justice to face prosecution in Germany. Following a request for extradition, the Swiss Federal Office of Justice issued a detention order, leading to the individual’s arrest in Switzerland and subsequent extradition custody. The individual challenged this detention order but had their appeal dismissed by the Federal Criminal Court. Subsequently, the individual filed another appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision. However, the court found that the case did not meet the criteria of exceptional significance required for taking the matter up for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; German Citizen Extradition Appeal to Federal Supreme Court: Following a request for extradition, the Swiss Federal Office of Justice issued a detention order, leading to the individual’s arrest in Switzerland and subsequent extradition custody. The individual challenged this detention order but had their appeal dismissed by the Federal Criminal Court. Subsequently, the individual filed another appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision. However, the court found that the case did not meet the criteria of exceptional significance required for taking the matter up for consideration.

Schlagwörter

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Auslieferungshaft Auslieferung Haftstrafe Anspruch auf Einbürgerung E-Justice Europäischer Haftbefehl Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs based on this provision due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_474/2012

Urteil vom 25. September 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 28. März 2012 ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zwecks Strafverfolgung und -vollstreckung.

Am 23. April 2012 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Am 22. Juli 2012 wurde X.________ in der Schweiz festgenommen und darauf in Auslieferungshaft versetzt.

B. Die von X.________ gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 7. September 2012 ab.

C. Mit Eingabe vom 14. September 2012 reichte X.________ beim Bundesstrafgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, dessen Entscheid vom 7. September 2012 sei aufzuheben.

Die Beschwerde ging am 21. September 2012 beim Bundesstrafgericht ein. Dieses leitete sie gleichentags an das Bundesgericht weiter.

D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Für die Behandlung der Beschwerde vom 14. September 2012 ist das Bundesgericht zuständig. Dass sie der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereicht hat, schadet ihm nicht ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts über die Auslieferungshaft ist die Beschwerde grundsätzlich möglich. Auch insoweit ist diese jedoch nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 BGG handelt ( BGE 136 IV 20 E. 1.1 f. mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll.

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich zu dieser Voraussetzung. Ob man annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen genügt, kann dahingestellt bleiben, da ein besonders bedeutender Fall jedenfalls zu verneinen ist.

Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen - auf die verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) - stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind nicht zu beanstanden. Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit zwei Monaten in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri