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1C_474/2011 KI-generiert

Appeal against Driving License Withdrawal Imadmissible Due to Insufficient Legal Argumentation

Geschäftsnummer 1C_474/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged the decision of a cantonal traffic authority that revoked their driving license for one month due to regulatory violations. After the initial revocation decision made in March 2011, the individual filed a complaint, which was rejected by the cantonal appeal commission in June 2011. Subsequently, the individual brought a legal appeal to a higher court, asserting that the decision was flawed. However, the court noted that the appeal lacked sufficient reasoning to demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the dismissal of the case on procedural grounds without further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Appeal against Driving License Withdrawal Imadmissible Due to Insufficient Legal Argumentation: After the initial revocation decision made in March 2011, the individual filed a complaint, which was rejected by the cantonal appeal commission in June 2011. Subsequently, the individual brought a legal appeal to a higher court, asserting that the decision was flawed. However, the court noted that the appeal lacked sufficient reasoning to demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the dismissal of the case on procedural grounds without further examination.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Führerausweisentzug verfassungsrechtliche Rüge Strassenverkehrsrecht Anfechtung von Zwischenentscheiden Rückzug des Rechtsvorschlags Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to obvious defects in the statement of reasons.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) as the decision was likely not appealable under Art. 93 BGG, which is the main ground for the final order not to enter upon the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_474/2011

Urteil vom 7. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 14. März 2011 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer eines Monats.

Hiergegen erhob X.________ Beschwerde. Mit Entscheid vom 22. Juni 2011 hat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern die Beschwerde abgewiesen.

2. Gegen diesen Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 24. Oktober (Postaufgabe: 25. Oktober) 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid sowie die Entzugsbehörden auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen.

Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, sodass über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp