Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_471/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Inadmissible Mutual Legal Assistance for Dutch Asset Forfeiture

Geschäftsnummer 1C_471/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a prosecution in the Netherlands initiated a confiscation procedure involving an individual who had business ties with entities in Switzerland. The Dutch authorities requested legal assistance from Switzerland, which led the Swiss Federal Prosecution to agree to the request and order the transmission of documents and investigation records. The decision was contested by the Swiss entities involved, but their appeal was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court. Subsequently, the appellants filed a complaint regarding the court's decision, which included a request for a hearing. However, they also missed the established deadline for their appeal and argued for an extension based on an alleged unavoidable hindrance. The legal issues centered around international legal assistance and whether the case qualified as particularly significant under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Inadmissible Mutual Legal Assistance for Dutch Asset Forfeiture: The Dutch authorities requested legal assistance from Switzerland, which led the Swiss Federal Prosecution to agree to the request and order the transmission of documents and investigation records. The decision was contested by the Swiss entities involved, but their appeal was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court. Subsequently, the appellants filed a complaint regarding the court's decision, which included a request for a hearing. However, they also missed the established deadline for their appeal and argued for an extension based on an alleged unavoidable hindrance. The legal issues centered around international legal assistance and whether the case qualified as particularly significant under Swiss law.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Verwirkung Rechtshilfe Vermögen Aktenübermittlung Haager Übereinkommen Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 1 BGG

Referenced implicitly as the three-judge panel decided not to entertain the appeal because it was not a particularly significant case (as stated in section 3, referencing Art. 109 Abs. 1).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

Art. 84 BGG

The appeal was dismissed because the requirements for a particularly significant case under this article were not met, leading to a non-entry decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

RR.2013.123 (2013-09-09)
Norway v. Swiss Company Director (Embezzlement)
«…ità rogata non ha disposto la trasmissione di beni all'autorità rogante (v. sentenza del Tri- bunale federale 1C_471/2009 del 19 novembre 2009, consid. 2, con giuri- sprudenza citata; v. anche sentenze del Tribunale penale federale…»
RR.2011.3 (2011-04-26)
Swiss Court Upholds International Legal Assistance for Italian Money Laundering Probe
«…à rogata non ha disposto la trasmissione di beni all'autorità rogante (v. sentenza del Tri- bunale federale 1C_471/2009 del 19 novembre 2009, consid. 2, con giuri- sprudenza citata; v. anche sentenze del Tribunale penale federale…»
RR.2010.180 (2010-12-06)
Switzerland Grants Judicial Assistance to Italy in Corruption Probe
«…à rogata non ha disposto la trasmissione di beni all'autorità rogante (v. sentenza del Tri- bunale federale 1C_471/2009 del 19 novembre 2009, consid. 2, con giuri- sprudenza citata; v. anche sentenze del Tribunale penale federale…»
RR.2010.179 (2010-11-25)
Switzerland v. Italy: Cross-border Corruption Investigation
«…à rogata non ha disposto la trasmissione di beni all'autorità rogante (v. sentenza del Tri- bunale federale 1C_471/2009 del 19 novembre 2009, consid. 2, con giuri- sprudenza citata; v. anche sentenze del Tribunale penale federale…»
1C_71/2010 (2010-02-15)
Federal Tribunal Upholds Extradition to Montenegro, Denying "Particularly Important Case" Status
«…, diritti e doveri di carattere civile non essendo stata disposta la trasmissione di beni all'autorità estera (sentenza 1C_471/2009 del 19 novembre 2009 consid. 2). Il ricorso è quindi inammissibile già per carenza di motivazione ( art. 42 cpv. 2 LTF…»
RR.2009.169 (2010-02-08)
Montenegro Extradition for Counterfeiting Approved Amid Political Persecution Claim
«…ro- gata non ha disposto la trasmissione di beni all'autorità rogante (v. sen- tenza del Tribunale federale 1C_471/2009 del 19 novembre 2009, con- sid. 2, con giurisprudenza citata). Non essendo l'art. 6 n. 1 CEDU appli- cabile…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_471/2009

Urteil vom 19. November 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

1. A.________,

2. B.________ AG,

3. Firma C.________,

4. D.________ AG,

5. Firma E.________,

6. F.________ AG,

7. G.________ AG,

8. H.________ AG,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Thomas Rebsamen,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2009 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zwolle in den Niederlanden führt ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegen I.________. Damit sollen Vermögenswerte ermittelt und eingezogen werden. Es stellte sich heraus, dass I.________ geschäftliche Beziehungen zu A.________ in der Schweiz unterhielt.

Am 8. Mai 2008, ergänzt am 19. Mai 2008 und 15. Januar 2009, ersuchten die niederländischen Behörden um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 entsprach die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Übermittlung von Unterlagen, eines Berichts der Bundeskriminalpolizei und von Einvernahmeprotokollen an die ersuchende Behörde an.

Die von A.________ und Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 22. September 2009 zur Hauptsache ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso wies es den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

B. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts führen A.________ und Mitbeteiligte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit verschiedenen Anträgen.

C. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Bundesanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Bundesanwaltschaft hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

Das Bundesamt für Justiz hat ebenfalls eine Vernehmlassung eingereicht. Es beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Auch das Bundesamt ist der Auffassung, es liege kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vor.

D. A.________ und Mitbeteiligte haben eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer haben den angefochtenen Entscheid am 24. September 2009 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG lief am Montag, 5. Oktober 2009, ab. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerde am 22. Oktober 2009 der Post übergeben und damit die Beschwerdefrist unstreitig verpasst. Sie bringen vor, sie seinen aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses an der Fristwahrung gehindert worden. Ihr Rechtsvertreter sei in die Ferien verreist und habe die Vorinstanz zuvor gebeten, während seiner Abwesenheit keine fristauslösenden Zustellungen vorzunehmen. Darauf habe die Vorinstanz nicht geantwortet, weshalb der Rechtsvertreter davon habe ausgehen dürfen, dass seinem Anliegen entsprochen werde, was dann aber nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführer ersuchen um Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG .

Ob die Frist wiederhergestellt werden kann, kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus den folgenden Erwägungen ohnehin nicht eingetreten werden könnte.

2. Die Beschwerdeführer ersuchen auch das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Rechtshilfeverfahren ist verwaltungsrechtlicher Natur. Es geht um keine strafrechtliche Anklage nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Ebenso wenig sind hier zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne dieser Bestimmung betroffen, da keine Herausgabe von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat verfügt worden ist (vgl. Urteil 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 7.2, in: Pra. 2008 Nr. 124 S. 770). Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist daher nicht anwendbar, weshalb die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung haben.

3.

3.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

3.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Was sie vorbringen, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Vorinstanz hat - wie die Bundesanwaltschaft (Vernehmlassung S. 2 f./II.) zutreffend darlegt - weder elementare Verfahrensgrundsätze verletzt noch ist sie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Sie hat sich mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, überzeugen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

4. Ist die Beschwerde danach unzulässig, ist die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 lit. a BGG ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri