Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_47/2018 KI-generiert

Refusal to Authorize Criminal Investigation Against Child Protection Authority Employees

Geschäftsnummer 1C_47/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute stemming from a custody battle between a father and his former partner over their son, who is living with the mother. The father filed a criminal complaint against several employees of a local authority, alleging offenses such as defamation, abuse of office, and document forgery, among others. The prosecution's chamber ultimately decided not to authorize any criminal proceedings, citing a lack of sufficient evidence for the alleged offenses. The father then appealed this decision, arguing that it was unlawful, but the court found that he failed to adequately demonstrate how the chamber's reasoning was legally flawed. As a result, the court did not proceed with the appeal and found the complaint invalid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Authorize Criminal Investigation Against Child Protection Authority Employees: The father filed a criminal complaint against several employees of a local authority, alleging offenses such as defamation, abuse of office, and document forgery, among others. The prosecution's chamber ultimately decided not to authorize any criminal proceedings, citing a lack of sufficient evidence for the alleged offenses. The father then appealed this decision, arguing that it was unlawful, but the court found that he failed to adequately demonstrate how the chamber's reasoning was legally flawed. As a result, the court did not proceed with the appeal and found the complaint invalid.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Strafanzeige Amtsmissbrauch Kindsmisshandlung Administrativuntersuchung gesetzliche Voraussetzungen strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it obviously did not meet the formal requirements in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied by the Tribunal to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_47/2018

Urteil vom 31. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

Beschwerdegegnerinnen,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,

Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. November 2017 (AK.2017.266-AK, AK.2017.267-AK und

AK.2017.268-AK).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 14. Juli 2017 Strafanzeige gegen drei Mitarbeitende der KESB Rheintal wegen übler Nachrede, Verleumdung, Amtsmissbrauchs, Nötigung, Erpressung, Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme sowie Unterdrückung von Urkunden. Hintergrund der Anzeige ist eine Sorgerechtsstreitigkeit zwischen dem Anzeiger und seiner ehemaligen Lebenspartnerin über den gemeinsamen Sohn, welcher sich in der Obhut der Kindsmutter befindet. Der Anzeiger möchte vor allem die gemeinsame elterliche Sorge sowie eine regelmässige Ausübung seines Besuchsrechts. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 15. November 2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, es lägen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich die Angezeigten in irgendeiner Weise strafbar verhalten haben könnten. Es sei nicht Aufgabe der Anklagekammer, irgendwelche Behördentätigkeiten auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Dafür stünden dem Anzeiger die entsprechenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Verfügung.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 24. Januar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. November 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Anklagekammer prüfte die diversen vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände und kam zum Schluss, dass sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten ergeben würde. Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese Einschätzung der Anklagekammer rechtswidrig sein sollte. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Entscheid der Anklagekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli