Company Appeal Against Document Surrender in Austrian Mutual Legal Assistance Case Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation was initiated by the Vienna Public Prosecutor's Office against several individuals from a limited liability company for suspected embezzlement. The Austrian authorities requested international legal assistance from Switzerland, which resulted in the Swiss Federal Prosecutor's Office ordering the release of bank documents and maintaining a freeze on accounts tied to the investigation. The affected company appealed against this decision, which was subsequently dismissed by the Federal Criminal Court. The company then filed a complaint regarding this dismissal, claiming the process violated their rights, but the Federal Tribunal deemed the case not to be significant enough for further proceedings, subsequently rejecting the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17a IRSG, Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Company Appeal Against Document Surrender in Austrian Mutual Legal Assistance Case Inadmissible: The Austrian authorities requested international legal assistance from Switzerland, which resulted in the Swiss Federal Prosecutor's Office ordering the release of bank documents and maintaining a freeze on accounts tied to the investigation. The affected company appealed against this decision, which was subsequently dismissed by the Federal Criminal Court. The company then filed a complaint regarding this dismissal, claiming the process violated their rights, but the Federal Tribunal deemed the case not to be significant enough for further proceedings, subsequently rejecting the appeal.
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KI-generiertThe Tribunal refers to the reasoning of the lower court when declining to enter upon the merits of the appeal based on the criteria for particularly important cases.
The appellant is ordered to bear the costs due to the inadmissibility of the appeal.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_47/2014
Urteil vom 3. Februar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________ S.A. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft .
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln; Kontosperre,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 14. Januar 2014.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Verantwortliche einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen des Verdachts der Veruntreuung in grossem Ausmass.
Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 8. August 2013 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde und die Aufrechterhaltung einer Kontosperre an.
Die von der X.________ S.A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 14. Januar 2014 ab.
B. Die X.________ S.A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1. Art. 17a IRSG enthält das Gebot der raschen Erledigung. Danach entscheidet die zuständige Behörde ohne Verzug (Abs. 1). Dies gilt auch für das Bundesgericht ( ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 237).
Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die vorliegende Sache spruchreif. Für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht deshalb kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
2.
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verneint und die Rechtshilfe unter Zurückweisung des Einwands der unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") als verhältnismässig beurteilt hat (E. 5. und 7). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
3. Die Beschwerde ist danach unzulässig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Der Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri