Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_47/2014 KI-generiert

Company Appeal Against Document Surrender in Austrian Mutual Legal Assistance Case Inadmissible

Geschäftsnummer 1C_47/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation was initiated by the Vienna Public Prosecutor's Office against several individuals from a limited liability company for suspected embezzlement. The Austrian authorities requested international legal assistance from Switzerland, which resulted in the Swiss Federal Prosecutor's Office ordering the release of bank documents and maintaining a freeze on accounts tied to the investigation. The affected company appealed against this decision, which was subsequently dismissed by the Federal Criminal Court. The company then filed a complaint regarding this dismissal, claiming the process violated their rights, but the Federal Tribunal deemed the case not to be significant enough for further proceedings, subsequently rejecting the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 17a IRSG, Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Company Appeal Against Document Surrender in Austrian Mutual Legal Assistance Case Inadmissible: The Austrian authorities requested international legal assistance from Switzerland, which resulted in the Swiss Federal Prosecutor's Office ordering the release of bank documents and maintaining a freeze on accounts tied to the investigation. The affected company appealed against this decision, which was subsequently dismissed by the Federal Criminal Court. The company then filed a complaint regarding this dismissal, claiming the process violated their rights, but the Federal Tribunal deemed the case not to be significant enough for further proceedings, subsequently rejecting the appeal.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln Herausgabe von Geschäftsunterlagen Rechtshilfe Edition von Bankunterlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung konnexe Verfahren Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17a IRSG
Art. 17a IRSG enthält das Gebot der raschen Erledigung.
Art. 84 BGG
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 84 Abs. 1 BGG
Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
Art. 109 Abs. 3 BGG
The Tribunal refers to the reasoning of the lower court when declining to enter upon the merits of the appeal based on the criteria for particularly important cases.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
The appellant is ordered to bear the costs due to the inadmissibility of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal refers to the reasoning of the lower court when declining to enter upon the merits of the appeal based on the criteria for particularly important cases.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant is ordered to bear the costs due to the inadmissibility of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

IV.2021.27 (2021-10-28) · sg
Speeding Violation Abroad and Swiss License Withdrawal Period
«…sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; so auch die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in B…»
IV.2021.27 (2021-10-28) · sg
License Withdrawal Period Reduced to Duration of Foreign Driving Ban
«…sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; so auch die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in B…»
RP.2020.40 (2020-07-27)
Company Fails to Suspend Brazil Document Transfer Order
«…di celerità impone quindi la reiezione della domanda di sospensione presentata (v. sentenza del Tribunale federale 1C_47/2014 del 3 febbraio 2014 consid. 1); - che, essendo tale domanda a priori inammissibile, questa Corte ha rinunciato…»
1C_432/2019 (2019-09-04)
Company v. Federal Office of Justice (Bank Document Transfer)
«…ei der B.________ AG übermittelte. Die von der A.________ S.A. dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 1C_47/2014 vom 3. Februar 2014). Die Antikorruptionsbehörde Rumäniens führt gegen dieselben Personen ein Strafverfahren unter ande…»
1C_584/2018 (2018-12-28)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Release of Bank Documents to Argentina in Fraud Investigation
«…hen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug (Abs. 1). Dies gilt auch für die Vorinstanz und das Bundesgericht (Urteil 1C_47/2014 vom 3. Februar 2014 E. 1; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014,…»
IV.2017.175 (2018-02-22) · sg
Foreign Driving Ban Duration Limits Domestic License Suspension
«…orm St.Galler Gerichte (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; ebenso Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in: BBl 2…»
IV.2017.175 (2018-02-22) · sg
Traffic Violation Abroad License Suspension Duration Determination
«…orm St.Galler Gerichte (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; ebenso Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in: BBl 2…»
IV.2017.2 (2017-06-29) · sg
Swiss Court Limits Foreign Speeding License Withdrawal to Duration of Foreign Ban
«…sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; so auch die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in B…»
IV.2017.2 (2017-06-29) · sg
Foreign Traffic Offense Speeding Ban Duration
«…sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; so auch die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in B…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_47/2014

Urteil vom 3. Februar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________ S.A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft .

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln; Kontosperre,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 14. Januar 2014.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Verantwortliche einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen des Verdachts der Veruntreuung in grossem Ausmass.

Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 8. August 2013 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde und die Aufrechterhaltung einer Kontosperre an.

Die von der X.________ S.A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 14. Januar 2014 ab.

B. Die X.________ S.A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Art. 17a IRSG enthält das Gebot der raschen Erledigung. Danach entscheidet die zuständige Behörde ohne Verzug (Abs. 1). Dies gilt auch für das Bundesgericht ( ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 237).

Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die vorliegende Sache spruchreif. Für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht deshalb kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

2.

2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verneint und die Rechtshilfe unter Zurückweisung des Einwands der unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") als verhältnismässig beurteilt hat (E. 5. und 7). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

3. Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Der Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri