Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_47/2010 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in US Mutual Legal Assistance Case

Geschäftsnummer 1C_47/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was previously convicted in the United States for fraud and related offenses and was serving a prison sentence. The U.S. authorities suspected that the individual had concealed proceeds from their criminal activities in Swiss banks, potentially involving money laundering. Subsequently, the U.S. Department of Justice requested mutual legal assistance from Swiss authorities to investigate the individual's bank records. In response, the Swiss Federal Office of Justice approved the request and ordered the release of the bank documents. The individual challenged this decision, but the Swiss Federal Tribunal ultimately found that the case did not meet the criteria for being exceptionally significant, leading to a dismissal of the appeal concerning the release of the requested documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 54 Abs. 1 Satz, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in US Mutual Legal Assistance Case: The U.S. authorities suspected that the individual had concealed proceeds from their criminal activities in Swiss banks, potentially involving money laundering. Subsequently, the U.S. Department of Justice requested mutual legal assistance from Swiss authorities to investigate the individual's bank records. In response, the Swiss Federal Office of Justice approved the request and ordered the release of the bank documents. The individual challenged this decision, but the Swiss Federal Tribunal ultimately found that the case did not meet the criteria for being exceptionally significant, leading to a dismissal of the appeal concerning the release of the requested documentation.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Herausgabe von Beweismitteln Rechtshilfe internationale Amtshilfe in Steuersachen konnexe Verfahren Recht der Staaten Bankenrecht common law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG

The Tribunal noted that the appeal automatically had suspensive effect based on this provision, rendering a specific ruling on a corresponding motion unnecessary.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 137 II 128
Federal Tax Administration Administrative Assistance Jurisdiction Dispute (UBS Case)
«…84 BGG ; zur Unterscheidung zwischen Rechtshilfe BGE 137 II 128 S. 133 und Amtshilfe an die USA s. auch Urteil des BGer 1C_47/2010 vom 4. März 2010 E. 2.2). 2.2.2 Die internationale Amtshilfe (insbesondere in Fiskalsachen) hat der Gesetzgeber demg…»
A-6962/2010 (2011-07-18)
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Tax Information Exchange Jurisdiction Dispute
«…RSTER, a.a.O., Art. 84 N. 6-8; zur Unterscheidung zwischen Rechtshilfe und Amtshilfe an die USA s. auch Urteil des BGer 1C_47/2010 vom 4. März 2010 E. 2.2). 2.2.2 Die internationale Amtshilfe (insbesondere in Fiskalsachen) hat der Gesetzgeber demgeg…»
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Bank Client v. Swiss Federal Tax Administration (Administrative Assistance for US Tax Information)
«…rster, a.a.O., Art. 84 N. 6-8; zur Unterscheidung zwischen Rechtshilfe und Amtshilfe an die USA s. auch Urteil des BGer 1C_47/2010 vom 4. März 2010 E. 2.2). 2.2.2 Die internationale Amtshilfe (insbesondere in Fiskalsachen) hat der Gesetzgeber demgeg…»
1C_487/2010 (2010-12-20)
UBS Tax Administrative Assistance Appeal Jurisdiction
«…rster, a.a.O., Art. 84 N. 6-8; zur Unterscheidung zwischen Rechtshilfe und Amtshilfe an die USA s. auch Urteil des BGer 1C_47/2010 vom 4. März 2010 E. 2.2). 2.2.2 Die internationale Amtshilfe (insbesondere in Fiskalsachen) hat der Gesetzgeber demgeg…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_47/2010

Urteil vom 4. März 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Schifferli,

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 6. Juli 1994 verurteilte ein Strafgericht in den Vereinigten Staaten von Amerika X.________ wegen Betrugs, schweren Diebstahls und Einreichung gefälschter Dokumente zu einer Freiheitsstrafe, welche dieser offenbar inzwischen verbüsst hat. X.________ hatte vor dem Strafgericht angegeben, er verfüge über kein Vermögen, weshalb das Gericht keine Rückerstattung anordnete. Die Behörden der Vereinigten Staaten verdächtigen X.________, Erlös aus der strafbaren Tätigkeit, die zu seiner Verurteilung vom 6. Juli 1994 geführt hat, bei Schweizer Banken versteckt und sich damit der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben.

Am 10. Oktober 2008 übermittelte das US-Justizdepartement den schweizerischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen des New York State Attorney General, mit welchem um Bankermittlungen ersucht wurde.

B. Mit Schlussverfügung vom 29. Juni 2009 entsprach das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (im Folgenden: Zentralstelle), dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 12. Januar 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

C. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern; eventualiter seien das Urteil des Bundesstrafgerichts und die Schlussverüfung aufzuheben und die Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Zentralstelle zurückzuweisen.

D. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Zentralstelle hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

E. X.________ hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind in französischer Sprache verfasst. Der angefochtene Entscheid erging jedoch in deutscher Sprache.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG wird das Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil wird deshalb in deutscher Sprache verfasst.

2.

2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen ( BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Was er (Beschwerde S. 5 ff.) vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun.

Die Vorinstanz hat die in Frage stehenden Bankunterlagen zu Recht als potentiell erheblich für das amerikanische Strafverfahren beurteilt (angefochtener Entscheid S. 12 f. E. 5). Damit sind die Voraussetzungen für ihre Herausgabe insoweit erfüllt ( BGE 122 II 367 E. 2c). Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass es den amerikanischen Behörden in Wahrheit nicht um die Verfolgung einer gemeinrechtlichen Straftat, sondern von Steuerwiderhandlungen geht und das Rechtshilfeersuchen damit rechtsmissbräuchlich ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind nicht ersichtlich.

Der vorliegende Fall hat sodann keine besondere aussenpolitische Bedeutung. Es geht um internationale Rechtshilfe in Strafsachen zur Verfolgung einer gemeinrechtlichen Straftat, nicht um Amtshilfe zur Verfolgung einer Steuerwiderhandlung. Der hier zu beurteilende Fall steht somit in keinem Zusammenhang mit der Problematik der Amtshilfe in Steuersachen, die derzeit zu Diskussionen Anlass gibt. Das Bundesamt legt das (Vernehmlassung S. 4) zutreffend dar.

Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde hatte - wie der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 3) selber darlegt - von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ). Der entsprechende Antrag war somit nicht erforderlich und darüber musste nicht befunden werden.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri