Complaint Against Social Services and Police Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertOn February 1, 2023, an individual filed a criminal complaint with the Federal Prosecutor's Office against several named and unnamed individuals associated with the Social Department of a municipality, the Zurich Cantonal Police, and certain named police officers. The complaint alleged misconduct by these parties during their official duties. The Federal Prosecutor forwarded the case to the Zurich Cantonal Attorney General, and the investigation was undertaken by the Winterthur/Unterland Prosecutor's Office, which subsequently referred the case to the Zurich Obergericht for a decision on the authorization to proceed with a criminal investigation. After reviewing the allegations, the Obergericht found no grounds for a criminal investigation, declining to grant the prosecution the authorization to proceed. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complaint Against Social Services and Police Dismissed on Procedural Grounds: The complaint alleged misconduct by these parties during their official duties. The Federal Prosecutor forwarded the case to the Zurich Cantonal Attorney General, and the investigation was undertaken by the Winterthur/Unterland Prosecutor's Office, which subsequently referred the case to the Zurich Obergericht for a decision on the authorization to proceed with a criminal investigation. After reviewing the allegations, the Obergericht found no grounds for a criminal investigation, declining to grant the prosecution the authorization to proceed. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal would not be considered in simplified procedure because it did not meet formal requirements.
Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_468/2023
Urteil vom 25. September 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. weitere, nicht namentlich bekannte Personen der Abteilung Soziales der Gemeinde Wallisellen,
4. bearbeitende Amtsperson der Kantonspolizei (Notruf 117),
5. Kantonspolizei Zürich, namentlich die Polizisten D.________, E.________, F.________, G.________ sowie weitere nicht namentlich
bekannte Personen,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juni 2023 (TB230039-O/U/HON).
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 1. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B.________, C.________ und weitere, nicht namentlich bekannte Personen der Abteilung Soziales der Gemeinde Wallisellen sowie gegen die bearbeitende Amtsperson in der Notrufzentrale und die Kantonspolizei Zürich, namentlich die Polizisten D.________, E.________, F.________ und G.________. Die Bundesanwaltschaft leitete die Anzeige an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weiter. In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Verfahren. Mit Verfügung vom 16. März 2023 überwies sie die Akten auf dem Dienstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen, da nach summarischer Prüfung der Strafanzeige kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 verweigerte das Obergericht die Erteilung der Ermächtigung.
2. Mit Eingabe vom 11. September 2023 erhebt A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers in der Strafanzeige vom 1. Februar 2023 eingegangen und zum Schluss gelangt, es bestünden keine genügenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung der angezeigten Personen. Die Strafanzeige erweise sich als offensichtlich und klarerweise unbegründet. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner ausschweifenden Beschwerdebegründung nicht näher und sachgerecht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG verletzen soll. Seine im Kern appellatorische und im Ton teilweise verfehlte Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur