Property Owner v. Cantonal Administrative Court (Standing to Appeal Zoning Permit)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding a building permit granted for site landscaping in Zurich. The permit was partially reconsidered after an initial decision, and two parties appealed the ruling of the Building Appeals Court of Zurich, which had previously dismissed their appeal due to lack of standing. The Administrative Court later determined that the Appeals Court had incorrectly denied them the right to appeal, and it sent the case back for reconsideration. The applicant sought to overturn the Administrative Court's decision and reinstate the previous ruling of the Appeals Court, but their complaint was ultimately rejected due to failure to meet the necessary legal requirements, resulting in an order for them to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner v. Cantonal Administrative Court (Standing to Appeal Zoning Permit): The permit was partially reconsidered after an initial decision, and two parties appealed the ruling of the Building Appeals Court of Zurich, which had previously dismissed their appeal due to lack of standing. The Administrative Court later determined that the Appeals Court had incorrectly denied them the right to appeal, and it sent the case back for reconsideration. The applicant sought to overturn the Administrative Court's decision and reinstate the previous ruling of the Appeals Court, but their complaint was ultimately rejected due to failure to meet the necessary legal requirements, resulting in an order for them to pay court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure due to a violation of the duty to substantiate the appeal.
The appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_468/2018
Urteil vom 20. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein,
gegen
C.B.________ und D.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Koletsis,
Beschwerdegegner,
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 7. Juni 2018 (VB.2017.00792).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 28. März 2017 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich in teilweiser Wiedererwägung ihres Bauentscheids vom 25. Oktober 2016 A.________ die Bewilligung für die Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück Kat.-Nr. AR6376 in Zürich-Albisrieden. Gegen diesen Entscheid rekurrierten D.B.________ und C.B.________ ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 auf den Rekurs wegen fehlender Legitimation nicht ein. Das Verwaltungsgericht kam im Urteil vom 7. Juni 2018 zum Schluss, das Baurekursgericht habe den Rekurrenten die Rekursbefugnis zu Unrecht abgesprochen, hiess die Beschwerde von D.B.________ und C.B.________ gut und wies die Sache ans Baurekursgericht zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurück.
Mit Beschwerde vom 14. September 2018 beantragt A.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer Bausache; dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Art. 82 ff. BGG zulässig. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte, und das liegt auch keineswegs auf der Hand. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG . Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66. Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi