Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_468/2016 KI-generiert

Extradition Appeal Dismissed for Lack of Particular Significance

Geschäftsnummer 1C_468/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request from the Bavarian Ministry of Justice for the extradition of a German national for prosecution on charges of tax evasion, specifically related to value-added and income taxes. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition in June 2016, but the individual appealed this decision. The Swiss Federal Criminal Court rejected the appeal in September 2016, prompting the individual to file a complaint against this decision, seeking to refuse extradition. The court examined the case to determine whether it constituted a significant legal matter warranting further review by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Extradition Appeal Dismissed for Lack of Particular Significance: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition in June 2016, but the individual appealed this decision. The Swiss Federal Criminal Court rejected the appeal in September 2016, prompting the individual to file a complaint against this decision, seeking to refuse extradition. The court examined the case to determine whether it constituted a significant legal matter warranting further review by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Auslieferung Mehrwertsteuerhinterziehung strafrechtliche Sanktion Steuer vom Einkommen Zollwiderhandlung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The court referred to the contested decision as permitted under the rule for summary decisions when not entering upon an appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_468/2016

Urteil vom 6. Oktober 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. September 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 10. Dezember 2015 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zur Strafverfolgung wegen Hinterziehung von Umsatz- und Einkommenssteuern.

Am 23. Juni 2016 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung für die Tatvorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 20. September 2016 ab.

B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. September 2016 aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann jedoch kein besonders bedeutender Fall angenommen werden.

Die Vorinstanz hat sich eingehend mit seinen Einwänden befasst. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt auch, soweit die Vorinstanz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat (angefochtener Entscheid E. 4 S. 8 ff.). Bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nach Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG (SR 641.20) durfte die Vorinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Umstand Rechnung tragen, dass die vom Gesetz insoweit angedrohte Mindeststrafe vergleichsweise tief ist ( BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; Urteil 1C_249/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2). Die Vorinstanz durfte deshalb entsprechend geringere Anforderungen an die Gewerbsmässigkeit stellen. Wenn sie diese bejaht hat, ist das haltbar.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist demnach unzulässig.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri