Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_467/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal for insufficient legal substantiation regarding procedural non-entry for unpaid advance costs in a vehicle storage dispute

Geschäftsnummer 1C_467/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal through a simplified procedure, leaving the lower cantonal court's judgment of non-entry intact and ordering no court costs. The dispute arose from a building police order regarding the restoration of lawful conditions concerning parked vehicles without license plates, which the appellant had unsuccessfully challenged before the cantonal administrative court after failing to pay the required advance costs within the extended deadline. The Supreme Court based its decision on Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act, ruling that the appellant's submission entirely failed to meet the strict statutory substantiation and argumentation requirements necessary to challenge the lower court's procedural non-entry decision, amounting merely to inadmissible appellatory criticism.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of appeal for insufficient legal substantiation regarding procedural non-entry for unpaid advance costs in a vehicle storage dispute: Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie aus dem erwähnten Grund auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hat. Seine appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

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Baupolizei

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_467/2025

Urteil vom 16. September 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

c/o Garage A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee,

Bauabteilung,

Bernstrasse 2, 3360 Herzogenbuchsee,

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,

Reiterstrasse 11, 3013 Bern,

B.________ AG,

Gegenstand

Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich abgestellter Fahrzeuge ohne Kontrollschilder,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. August 2025 (100.2025.201U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 4. August 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich abgestellter Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nicht ein, da er auch innert der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Im Weiteren auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.--.

2. Mit Eingabe vom 3. September 2025 (Poststempel) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie aus dem erwähnten Grund auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hat. Seine appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, der B.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur