Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_467/2016 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Authorities on Police Operation and Custodial Sentence Decision

Geschäftsnummer 1C_467/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed multiple criminal complaints against the local police and the public prosecutor's office in St. Gallen, Switzerland, following a police operation on December 21, 2014. Initially, no authorization for prosecution was granted on March 10, 2015, due to lack of new evidence. The individual later submitted similar complaints in May 2016, which also included grievances related to a substitute prison sentence imposed in June 2016. The prosecution authority again declined to authorize prosecution on July 20, 2016, stating that the allegations had been previously assessed without new facts or evidence. The complainant challenged this decision, but the federal court found the appeal inadequate in its reasoning and therefore did not consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Cantonal Authorities on Police Operation and Custodial Sentence Decision: Gallen, Switzerland, following a police operation on December 21, 2014. Initially, no authorization for prosecution was granted on March 10, 2015, due to lack of new evidence. The individual later submitted similar complaints in May 2016, which also included grievances related to a substitute prison sentence imposed in June 2016. The prosecution authority again declined to authorize prosecution on July 20, 2016, stating that the allegations had been previously assessed without new facts or evidence. The complainant challenged this decision, but the federal court found the appeal inadequate in its reasoning and therefore did not consider it.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Strafanzeige Freiheitsstrafe Anklagezulassung Eröffnung des Verfahrens Verfassung Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because the appellant failed to sufficiently state how the challenged decision violated the law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_467/2016

Urteil vom 7. Oktober 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Beamte der Kantonspolizei St. Gallen, p.A. Kommando Kantonspolizei St. Gallen,

Klosterhof 12, 9000 St. Gallen,

Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft des

Kantons St. Gallen,

Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Peter Straub, Leitender Staatsanwalt, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2016.

Erwägungen:

1. A.________ reichte mit Eingaben vom 3. Januar 2015 bei verschiedenen Behörden des Kantons St. Gallen eine Strafanzeige "gegen die Kantonspolizei St. Gallen" ein. Die Strafanzeige bezog sich auf einen Polizeieinsatz vom 21. Dezember 2014 in der Bahnhofunterführung in Wil. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 10. März 2015 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.

2. Mit inhaltlich gleichlautenden Eingaben vom 21. Mai 2016 an wiederum verschiedene Behörden des Kantons St. Gallen erstattete A.________ erneut Strafanzeige "gegen die Kantonspolizei St. Gallen" aufgrund des Polizeieinsatzes vom 21. Dezember 2014. Ausserdem erhob er Strafanzeige "gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen" wegen der "Ersatzfreiheitsstrafe vom 15. Juni 2016". Das Untersuchungsamt Gossau leitete am 10. Juni 2016 die Strafanzeige zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 20. Juli 2016 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, soweit sie auf die Strafanzeige eintrat. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass die Vorwürfe gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen bereits mit Entscheid der Anklagekammer vom 10. März 2015 beurteilt wurden. Neue Tatsachen oder Beweismittel seien keine vorgebracht worden. Insoweit sei deshalb auf die Strafanzeige vom 21. Mai 2016 nicht einzutreten. Hinsichtlich des angeblich strafbaren Verhaltens aufgrund einer "Ersatzfreiheitsstrafe vom 15. Juni 2016" seien die minimalen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise erfüllt. Gestützt auf die vorliegenden Akten sowie die teilweise nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen des Anzeigers seien keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich allenfalls relevantes Verhalten der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft oder weiterer Personen ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung seien klar nicht gegeben.

3. A.________ führt mit Eingaben vom 26. und 30. September 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Aus seinen weitschweifigen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. der Entscheid im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli