Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_465/2011 KI-generiert

Land Consolidation Corporation Dissolution Appeal Rejected Due to Late Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 1C_465/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested the dissolution of a corporation responsible for land consolidation, following a decision made on April 15, 2011. The individual filed an appeal but was required to pay a fee by May 16, 2011, which was not submitted until May 17, resulting in the Department for Internal Affairs and Economics of the Canton of Thurgau rejecting the appeal due to late payment. This decision was upheld by the Administrative Court of Thurgau on September 21, 2011, stating that the delay in payment was the fault of the individual, who subsequently filed another complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding this matter. The individual's appeal failed to adequately argue legal violations as required, leading the court to dismiss the complaint without further cost implications.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Land Consolidation Corporation Dissolution Appeal Rejected Due to Late Cost Advance Payment: The individual filed an appeal but was required to pay a fee by May 16, 2011, which was not submitted until May 17, resulting in the Department for Internal Affairs and Economics of the Canton of Thurgau rejecting the appeal due to late payment. This decision was upheld by the Administrative Court of Thurgau on September 21, 2011, stating that the delay in payment was the fault of the individual, who subsequently filed another complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding this matter. The individual's appeal failed to adequately argue legal violations as required, leading the court to dismiss the complaint without further cost implications.

Schlagwörter

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Schlussversammlung / Gesuch um Fristwiederherstellung Bodenrecht Kostenvorschussleistung Zahlungsfrist öffentlich-rechtliche Körperschaft nachträglicher Rechtsvorschlag unverschuldete Säumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided in the simplified procedure due to a manifest lack of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_465/2011

Urteil vom 27. Oktober 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Güterzusammenlegungskorporation W.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bürgi,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Schlussversammlung / Gesuch um Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1. Am 15. April 2011 beschlossen die Mitglieder der Güterzusammenlegungskorporation W.________ ihre Auflösung. Dagegen erhob X.________ Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 wurde X.________ aufgefordert, bis zum 16. Mai 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging erst am 17. Mai 2011 ein. Auf Nachfrage hin bestätigte X.________, dass er den Kostenvorschuss erst am 17. Mai 2011 und damit nach Ablauf der angesetzten Frist bezahlt hatte. Mit Entscheid vom 9. Juni 2011 wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat gleichzeitig auf den Rekurs nicht ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. September 2011 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass das Departement zu Recht wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses auf den Rekurs nicht eingetreten sei. Die Fristversäumnis sei dem Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, weshalb kein entschuldbares Versehen vorliege.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 (Postaufgabe 24. Oktober 2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Güterzusammenlegungskorporation W.________ sowie dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli