Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_464/2007 KI-generiert

Driver License Reinstatement Following Prolonged Revocation and New Testing Requirement

Geschäftsnummer 1C_464/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose driving license was initially denied in 1988 due to concerns regarding drug use and was later revoked in 1994 after failing to comply with medical examination orders. Although the individual's driving eligibility was reinstated in 2005 based on a medical report affirming their competencies under certain conditions, the authorities mandated that they must pass a new driving test before full reinstatement of their driving rights. The individual challenged this requirement, arguing its illegitimacy, but subsequent legal decisions upheld the necessity for a new driving test due to the extensive duration (over 11 years) without driving experience, compounded by previous drug-related issues.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 98 BGG; Driver License Reinstatement Following Prolonged Revocation and New Testing Requirement: Although the individual's driving eligibility was reinstated in 2005 based on a medical report affirming their competencies under certain conditions, the authorities mandated that they must pass a new driving test before full reinstatement of their driving rights. The individual challenged this requirement, arguing its illegitimacy, but subsequent legal decisions upheld the necessity for a new driving test due to the extensive duration (over 11 years) without driving experience, compounded by previous drug-related issues.

Schlagwörter

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Anordnung einer neuen Führerprüfung Bewilligungsentzug Fahreignungsuntersuchung Strassenverkehrsrecht Ermessen der Verwaltung Fahren ohne Berechtigung längere Abwesenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The Tribunal rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 14 Abs. 3 SVG

The Tribunal confirmed that the cantonal authority was justified in ordering a new driving test based on this provision due to concerns about fitness to drive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

603 2023 158 (2023-12-01) · fr
Driver's License Reinstatement Requirements Upheld After Drunk Driving Revocation
«…conduire en 1965 et disposait donc d’une longue expérience de la circulation routière (consid. 5). Dans un autre arrêt 1C_464/2007 du 22 mai 2008, la Haute Cour a estimé qu'un nouvel examen de conduite théorique et pratique était aussi une mesure jus…»
1C_588/2021 (2022-03-31)
Driver's License Revocation and Mandatory Control Drive After Prolonged Suspension
«…1.3. Im Fall eines Lenkers, dem der Führerausweis 11 Jahre entzogen worden war, bestätigte das Bundesgericht im Urteil 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3.4 die Pflicht, eine neue Führerprüfung zu absolvieren, obwohl der Betroffene zuvor 9 Jahre Erfahr…»
1C_121/2021 (2021-07-15)
Driver License Withdrawal and Re-examination Requirement for DUI/Benzodiazepine Use
«…tre prises en considération ( ATF 108 Ib 62 consid. 3b; cf. également arrêts 1C_135/2017 du 7 juin 2017 consid. 4.2.1; 1C_464/2007 du 22 mai 2008 consid. 3.3; voir également arrêt 2A.151/1995 du 3 octobre 1995 consid. 2d in fine ). L'autorité cantona…»
A1 20 126 (2021-02-09) · vs
Driving License Restoration Conditions Upheld After Drunk Driving and Benzodiazepine Dependency Finding
«…n permis de conduire en 1965 et disposait donc d’une longue expérience de la circulation routière. Dans un autre arrêt 1C_464/2007 du 22 mai 2008, la Haute Cour a estimé qu'un nouvel examen de conduite était aussi une mesure justifiée pour un conduct…»
603 2019 69 (2019-09-25) · fr
Fitness to Drive Reinstatement After Extended License Withdrawal Requiring New Exams
«…ou qu'il en est empêché à la suite d'un retrait de son permis (cf. ATF 108 Ib 62 / JdT 1982 I 413 consid. 3b; arrêt TF 1C_464/2007 du 22 mai 2008 consid. 3.4). 2.4. En vertu de l'art. 17 al. 3 LCR, le permis d'élève conducteur ou le permis de con…»
IV.2017.160 (2018-05-31) · sg
Administrative Review Commission Decision on Driving License Reinstatement and License Condition Vagueness
«…n. Zu würdigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen (BGer 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 108 Ib 62 E. 3b). b) Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, der Gut…»
IV.2017.160 (2018-05-31) · sg
Driver's License Reissuance Appeal Partial Grant Over Alcohol Condition Overturn
«…n. Zu würdigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen (BGer 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 108 Ib 62 E. 3b). b) Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, der Gut…»
1C_135/2017 (2017-06-07)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Refusal to Convert German License Due to Circumvention of Residency Requirements
«…n. Auf sämtliche Vorbringen, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Urteil 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 E. 2). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aberkennung des deutschen Führerausweises.…»
6B_1227/2016 (2017-05-16)
Driver Driving with Revoked German License Despite Swiss Withdrawal
«…, N. 4, 8, 11 zu Art. 14 SVG ; zur bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung von Art. 14 Abs. 3 SVG vgl. Urteil 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer zufolge der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Juli 2012…»
IV.2015.186 (2016-03-31) · sg
License Suspension Appeal for Unlawful Driving During Suspension Period
«…n. Zu würdigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen (BGer 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 108 Ib 62 E. 3b). c) Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum, dass…»
IV.2015.186 (2016-03-31) · sg
Driving Examination Requirement Upheld Despite License Suspension Appeal
«…n. Zu würdigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen (BGer 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 108 Ib 62 E. 3b). c) Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum, dass…»
IV.2015.190 (2016-02-25) · sg
Driving License Reinstatement After Alcohol Revocation
«…Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung in: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3; BGE 108 Ib 62 E. 3b). Weissenberger (Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d SVG, Rz. 1…»
IV.2015.190 (2016-02-25) · sg
Appeal on Driving License Reinstatement After Alcohol Revocations
«…Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung in: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3; BGE 108 Ib 62 E. 3b). Weissenberger (Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d SVG, Rz. 1…»
1F_26/2008 (2009-02-23)
Petitioner's Timely Submission of Revision Application for Driving License Reinstatement
«…n Angelegenheiten wies das Bundesgericht am 22. Mai 2008 im Verfahren nach Art. 109 BGG ab, soweit es darauf eintrat (1C_464/2007). Es kam (E. 3.4) zum Schluss, das Verwaltungsgericht habe im Lichte der Rechtsprechung sein Ermessen offensichtlich ni…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_464/2007 /fun

Urteil vom 22. Mai 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Anordnung einer neuen Führerprüfung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. Am 2. November 1988 verweigerte die Direktion der Polizei des Kantons Zürich (heute: Sicherheitsdirektion) X.________ die Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie C. Die Weiterbelassung des Führerausweises der Kategorie B verband sie mit der Auflage einer amtlich überwachten Drogenabstinenz während mindestens eines Jahres.

Mit Verfügung vom 2. Mai 1994 entzog die Direktion der Polizei X.________ wegen Nichtbefolgens dreier Aufgebote zur verkehrsmedizinischen Untersuchung den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien.

Gestützt auf einen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, der die Fahreignung von X.________ unter bestimmten Auflagen zum Nachweis der Drogenabstinenz bejahte, hob die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (heute: Sicherheitsdirektion) am 1. Dezember 2005 die Verfügungen vom 2. November 1988 und 2. Mai 1994 auf. Sie ordnete an, vor Wiedererteilung des Führerausweises habe X.________ eine neue Führerprüfung der Kategorie B (Theorie, inklusive Verkehrskunde und Praxis) zu absolvieren; bis zum Bestehen der neuen Führerprüfung bleibe ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien verboten. Ausserdem verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit verkehrsmedizinische Auflagen zur Einhaltung der Drogenabstinenz.

Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. Mai 2007 ab.

Hiergegen reichte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Am 7. November 2007 wies dieses die Beschwerde ab.

B. X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

C. Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich beantragen unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Strassen beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG ist damit gegeben.

1.2 Um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde gemäss Art. 83 BGG unzulässig ist, geht es hier nicht.

1.3 Die Vorinstanz hat kantonal letztinstanzlich als oberes Gericht entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 BGG zulässig.

1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wird er verpflichtet, eine neue Führerprüfung der Kategorie B abzulegen. Dies ist mit einem finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Der Beschwerdeführer ist damit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Seine Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist gegeben.

1.5 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG . Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig.

1.6 Gemäss Art. 95 lit. a BGG kann der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung von Bundesrecht rügen.

Nach Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne dieser Bestimmung (Urteile 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 2). Um den vorsorglichen Führerausweisentzug geht es hier nicht mehr. Die Direktion für Soziales und Sicherheit hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 den Führerausweis wieder erteilt unter der Bedingung, dass er vorher erfolgreich eine neue Führerprüfung der Kategorie B absolviert. Die Anordnung der neuen Führerprüfung steht nur noch in mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsorglichen Führerausweisentzug. Die kantonalen Behörden sind der Auffassung, der Beschwerdeführer habe eine neue Führerprüfung abzulegen, weil er wegen des vorsorglichen Entzugs viele Jahre kein Motorfahrzeug mehr gelenkt hat und damit über eine mangelnde Fahrpraxis verfügt. Die Anordnung der neuen Führerprüfung stellt keine einstweilige Verfügung dar, die eine rechtliche Frage so lange regelt, bis darüber in einem späteren Hauptentscheid endgültig entschieden wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4336). Die Kognitionsbeschränkung von Art. 98 BGG greift hier somit nicht.

2. Vor Vorinstanz ging es einzig noch um die Frage, ob die Anordnung der neuen Führerprüfung rechtmässig sei. Den Streitgegenstand kann der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht erweiteren ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; Botschaft, a.a.O., S. 4340). Auf sämtliche Vorbringen, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann nicht eingetreten werden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der neuen Führerprüfung sei bundesrechtswidrig.

3.2 Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

3.3 Bestehen Bedenken über die Eignung eines Führers, so ist er gemäss Art. 14 Abs. 3 SVG einer neuen Prüfung zu unterwerfen.

Nach der Rechtsprechung können Bedenken über die Eignung gerechtfertigt sein, wenn ein Führer längere Zeit kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Dabei darf nicht schematisiert werden. Zu würdigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die kantonale Behörde entscheidet dabei nach pflichtgemässem Ermessen ( BGE 108 Ib 62 E. 3b, mit Hinweis).

In BGE 108 Ib 62 erachtete das Bundesgericht die Anordnung einer neuen Führerprüfung nach Art. 14 Abs. 3 SVG als gerechtfertigt in einem Fall, in dem der Inhaber eines Führerausweises während rund fünf Jahren wegen eines Sicherungsentzuges kein Motorfahrzeug geführt hatte und vorher nur drei Jahre im Besitz des Führerausweises gewesen war. Das Bundesgericht erwog, der Betroffene könnte die herangebildeten Automatismen beim Lenken eines Fahrzeuges während der langen Entzugsdauer verloren haben. Zudem hätten sich die Verkehrsvorschriften inzwischen teilweise geändert und habe die Verkehrsdichte zugenommen. Unter den gegebenen Umständen bestünden ernsthafte Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Betroffenen und seiner Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (E. 3b S. 64).

Im Urteil 2A.151/1995 vom 3. Oktober 1995 erachtete es das Bundesgericht im Lichte seiner Rechtsprechung als fraglich, ob die damalige schematische Aargauer Praxis, wonach eine neue Prüfung schon anzuordnen war, wenn der Inhaber eines Führerausweises während mehr als zwei Jahren keine Motorfahrzeug mehr gelenkt hatte, vor Bundesrecht standhielte. Es liess die Frage offen (E. 2d).

Im Urteil 2A.146/1993 vom 31. August 1994 befand das Bundesgericht, eine neue Führerprüfung rechtfertige sich bei einem Lenker mit einem Alkoholproblem, der während rund 5 Jahren kein Motorfahrzeug geführt hatte; dies, obgleich der Lenker den Führerausweis bereits 1965 erworben hatte und damit über eine lange Erfahrung im Strassenverkehr verfügte (E. 5).

3.4 Am 2. Mai 1994 entzog die Direktion der Polizei dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Wirkung ab 21. Juli 1994 und untersagte ihm das Lenken von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Im Zeitpunkt der Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 1. Dezember 2005 war er damit über 11 Jahre ohne Fahrpraxis. Dabei handelt es sich um eine ausserordentlich lange Zeitspanne. Sie beträgt mehr als das Doppelte von derjenigen im dargelegten Urteil 2A.146/1993 vom 31. August 1994. Beim Beschwerdeführer bestand - wie sich aus dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 20. Oktober 2005 ergibt - zudem eine Drogenproblematik. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz im Lichte der Rechtsprechung ihr Ermessen offensichtlich nicht überschritten, wenn sie die Anordnung einer neuen Führerprüfung als gerechtfertigt beurteilt hat; dies ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Führerausweis der Kategorie B im Jahre 1985 erworben hat und damit im Zeitpunkt dessen Entzugs im Jahre 1994 ein erfahrener Lenker war. Erfahrung im Strassenverkehr - eine längere noch als der Beschwerdeführer - hatte auch der Lenker, um den es im Urteil vom 31. August 1994 ging.

Der angefochtene Entscheid verletzt demnach kein Bundesrecht.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt daher die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri