Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_463/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Cham-Hünenberg Bypass Objection Review

Geschäftsnummer 1C_463/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Building Directorate of the Canton of Zug publicly published the construction request and related plans for the "Cham-Hünenberg Bypass" project in 2015. A resident opposed the project, but their objection was dismissed by the Building Directorate in December 2017, and subsequent appeals were rejected by the Cantonal Administrative Court. The resident then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking for the project to be sent back to lower instances with several conditions, such as adhering to the original proposal for infrastructure size and financial requirements, and requiring local community votes on ancillary measures. However, the Federal Tribunal was asked to review whether the Building Directorate's decision not to entertain the initial objection was lawful. The resident's additional requests fell outside the scope of the dispute and were deemed inadmissible by the tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 90 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Cham-Hünenberg Bypass Objection Review: A resident opposed the project, but their objection was dismissed by the Building Directorate in December 2017, and subsequent appeals were rejected by the Cantonal Administrative Court. The resident then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking for the project to be sent back to lower instances with several conditions, such as adhering to the original proposal for infrastructure size and financial requirements, and requiring local community votes on ancillary measures. However, the Federal Tribunal was asked to review whether the Building Directorate's decision not to entertain the initial objection was lawful. The resident's additional requests fell outside the scope of the dispute and were deemed inadmissible by the tribunal.

Schlagwörter

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Umfahrung Cham-Hünenberg Strassenbauprojekt Kognitionsbefugnis Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Genehmigung des Berichts Einrede der Verfassungswidrigkeit Bauplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed (not entered into).

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded, as indicated in the dispositive section.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Although cited in the reasoning regarding inadmissibility due to expanded claims, it was not explicitly cited in the final orders 1, 2, or 3, and therefore should be excluded based on the strict rule (only cite provisions explicitly mentioned in orders 1, 2, 3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_463/2019

Urteil vom 16. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Cham,

Gemeinderat Hünenberg,

Baudirektion des Kantons Zug.

Gegenstand

Umfahrung Cham-Hünenberg,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,

vom 4. Juli 2019 (V 2018 16).

Sachverhalt:

A. Die Baudirektion des Kantons Zugs legte im Jahr 2015 das Baugesuch, den Sondernutzungsplan (Baulinienplan), den Landerwerbs- und Enteignungsplan, die Signalisations- und Markierungspläne mit den dazugehörigen Verkehrsanordnungen, den Umweltverträglichkeitsbericht sowie die Bewilligungen für den Umweltbereich (Rodungen, Wiederaufforstungen, Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen, Beseitigung von Ufervegetation, technische Eingriffe in Gewässer, temporäre und definitive Eingriffe in Gewässer) für das Projekt "Umfahrung Cham-Hünenberg" öffentlich auf.

B. A.________ erhob am 1. Juli 2015 Einsprache gegen das Projekt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 wies die Baudirektion die Ein-sprache ab, soweit sie darauf eintrat. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab, soweit es darauf eintrat.

C. Dagegen hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt, das Ausführungsprojekt der Umfahrung Cham-Hünenberg sei mit verschiedenen Auflagen an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Die Baudirektion und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde Cham beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids ohne weiteres befugt, diesen überprüfen zu lassen. Die Beschwerde wurde ausserdem rechtzeitig erhoben.

1.2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt ( BGE 133 II 35 E. 2 S. 38; Urteil 1C_276/2019 vom 6. Januar 2020 E. 1.1); neue Anträge, welche den Streitgegenstand ausweiten, sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

1.3. Vorliegend erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen das im Jahr 2015 aufgelegte Bauprojekt "Umfahrung Cham-Hünenberg". Die Baudirektion trat jedoch nicht auf seine Einsprache ein, weil er keine Einwendungen gegen die im Projekt bezeichneten Massnahmen (Pfortensystem mit Tempo 30-Signalisation und der Mindestaufenthaltsdauer) erhoben habe. Das Verwaltungsgericht stützt diese Auffassung in seinem Urteil. Streitgegenstand ist daher grundsätzlich nur die Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids der Baudirektion.

1.4. Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren, das Ausführungsprojekt "Umfahrung Cham-Hünenberg" sei mit verschiedenen Auflagen an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Erstens habe sich das Projekt für die neue Strasse nach Land- und Finanzbedarf so wie nach Durchfahrtskapazität an die ursprüngliche Vorlage zu halten. Zweitens seien die in der Vorlage angekündigten flankierenden Massnahmen durch eine Gemeindeabstimmung in Cham und eventuell auch in Hünenberg zu genehmigen. Falls die flankierenden Massnahmen durch die Gemeinde Cham nicht genehmigt würden oder die kantonalen Instanzen nicht zu einer Redimensionierung bereit seien, sei drittens eine neue Gesamtvorlage auszuarbeiten, die erneut der Volksabstimmung unterstehe.

Diese Begehren liegen ausserhalb des Streitgegenstands und sind somit nicht zulässig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2. Im Übrigen könnte die Beschwerde auch nicht gutgeheissen werden, wenn auf sie einzutreten wäre. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache keine Einwendungen gegen die im Auflageprojekt vorgesehenen Massnahmen (Pfortensystem mit Tempo 30-Signalisation und der Mindestaufenthaltsdauer) erhoben hat und die Baudirektion somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht ist ausserdem zu Recht nicht auf das zweite Rechtsbegehren eingetreten, das der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hat, denn es war nicht in der Einsprache enthalten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht zu sprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Cham, dem Gemeinderat Hünenberg, der Baudirektion des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Hänni