Appeal against Refusal to Initiate Criminal Proceedings Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal against Refusal to Initiate Criminal Proceedings Dismissed for Untimely Filing The appellant filed a complaint and criminal suit against various persons affiliated with the Diocese and the Catholic Denomination of the Canton of St. Gallen, alleging failure to render assistance, coercion, and abuse of office, but the Cantonal Indictment Chamber refused to authorize the initiation of criminal proceedings. The appellant filed an appeal with the Federal Supreme Court against this refusal; however, the court found the appeal to be inadmissible because the deadline for submission was missed, as the electronic submissions made on the last day of the deadline were invalid for lacking a qualified electronic signature, and all subsequent submissions, including the properly signed one and the postal submission, were filed after the statutory 30-day period had expired on September 1, 2025 (considering the holiday extension), and the request for restoration of the deadline was moot since the delay was not deemed excusable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 4 Abs. 2 ReRBGer, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG; Appeal against Refusal to Initiate Criminal Proceedings Dismissed for Untimely Filing: Gallen, alleging failure to render assistance, coercion, and abuse of office, but the Cantonal Indictment Chamber refused to authorize the initiation of criminal proceedings. The appellant filed an appeal with the Federal Supreme Court against this refusal; however, the court found the appeal to be inadmissible because the deadline for submission was missed, as the electronic submissions made on the last day of the deadline were invalid for lacking a qualified electronic signature, and all subsequent submissions, including the properly signed one and the postal submission, were filed after the statutory 30-day period had expired on September 1, 2025 (considering the holiday extension), and the request for restoration of the deadline was moot since the delay was not deemed excusable.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings due to inadmissibility in simplified procedure.
The provision concerning the non-imposition of costs despite the standard outcome was cited in the final orders.
The provision concerning the non-attribution of party compensations was cited in the final orders.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_462/2025
Urteil vom 17. September 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
9. J.________,
10. K.________,
11. L.________,
12. M.________,
13. N.________,
14. O.________,
15. P.________,
16. Q.________,
17. R.________,
18. S.________,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2025 (AK.2025.97-AK bis AK.2025.110-AK und AK.2025.204-AK bis AK.2025.206-AK und AK.2025.208-AK).
Erwägungen:
1. Im Februar 2025 reichte A.________ bei der Anlagekammer des Kantons St. Gallen "Strafantrag und Zivilklage" ein gegen den damaligen Bischof von St. Gallen, verschiedene Mitglieder bzw. Mitarbeiter des Bistums St. Gallen sowie verschiedene Mitglieder bzw. Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen wegen Unterlassung der Nothilfe, Nötigung und Amtsmissbrauchs. Im Februar 2025 reichte er bei der Kantonspolizei St. Gallen ausserdem "Straf- und Verantwortlichkeitsklage" gegen die gleichen sowie weitere Personen ein betreffend die gleichen Straftatbestände sowie verschiedene Grundrechtsverletzungen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, leitete diese Eingabe zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer weiter. Zudem übermittelte sie dieser weitere bei ihr eingegangene Eingaben von A.________. Mit Entscheid vom 19. Juni 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführten Personen.
2. Mit elektronischen Eingaben vom 1. und 2. September 2025 sowie mit postalischer Eingabe vom 2. September 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 19. Juni 2025. Er beantragt, den Entscheid aufzuheben und die Ermächtigung zu erteilen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht können zum einen durch Einreichung bei diesem oder durch Übergabe zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG), zum anderen durch elektronische Eingabe, die den Vorgaben gemäss dem Bundesgerichtsgesetz und dem Reglement des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) entspricht. Danach ist (u. a.) die Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) zu versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG; Art. 4 Abs. 2 ReRBGer) und über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung an die elektronische Adresse des Schweizerischen Bundesgerichts einzureichen (Art. 3 und 5 ReRBGer). Im Falle der elektronischen Einreichung ist die Beschwerdefrist gewahrt, wenn vor deren Ablauf die betreffende Zustellplattform die Quittung ausstellt, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). In den anderen Fällen müssen Beschwerden am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 2 BGG).
3.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 30. Juni 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 1. Juli 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 1. September 2025 (Art. 45 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer gelangte am 1. September 2025 um 23:08:12 und um 23:51:29 Uhr jeweils mit einer gewöhnlichen E-Mail an das Bundesgericht. Die beiden E-Mails enthielten im Anhang die Beschwerde bzw. Teile davon (zweites E-Mail) ohne gültige elektronische Signatur. Am Morgen des 2. September 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Beschwerde ohne gültige elektronische Signatur über die Zustellplattform PrivaSphere per EGov-Einschreiben ein. Am Nachmittag desselben Tages reichte er die Beschwerde erneut über die Zustellplattform PrivaSphere per EGov-Einschreiben ein, diesmal versehen mit einer gültigen elektronischen Signatur. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Ebenfalls am 2. September 2025 übergab er die Beschwerde der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesgerichts.
Die beiden elektronischen Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. September 2025 erfolgten zwar am letzten Tag der Beschwerdefrist kurz vor deren Ablauf. Sie genügen den dargelegten Anforderungen an elektronische Eingaben indes offenkundig nicht und sind deshalb nicht rechtsgültig, was dem Beschwerdeführer - wie sich aus seinem Fristwiederherstellungsgesuch ergibt - bekannt war und aus früheren Verfahren am Bundesgericht auch bekannt sein musste (vgl. insb. Urteil 1C_73/2024 vom 5. Februar 2024 E. 3.1 und 3.2). Die beiden elektronischen Eingaben vom 2. September 2025 erfolgten am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet. Dasselbe gilt für die postalische Eingabe vom gleichen Datum. Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht, setzte dies doch voraus, dass das Fristversäumnis unverschuldet war (vgl. Art. 50 Abs. 1 BGG), was - wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im Fristwiederherstellungsgesuch ergibt - klar nicht der Fall war und von ihm denn auch nicht geltend gemacht wird. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur