Appeal Regarding Denial of State-Funded Legal Representation in Access to Court Files Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against the decision of the Zurich Administrative Court concerning the denial of free legal assistance in a case involving access to files. Originally, the individual was subject to a protective order issued by the Zurich Cantonal Police, which included prohibitions such as contact bans and eviction from the shared residence to safeguard another individual and children, which was partially lifted and extended by the Bülach District Court. Subsequently, the person requested all related files and recordings from the Bülach District Court, which had already transferred the documents to the Administrative Court. The request for free legal assistance was denied by the Administrative Court on the grounds that the applicant was capable of representing themselves in court and there was no need for the court to act on its own initiative. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of State-Funded Legal Representation in Access to Court Files Dispute: Originally, the individual was subject to a protective order issued by the Zurich Cantonal Police, which included prohibitions such as contact bans and eviction from the shared residence to safeguard another individual and children, which was partially lifted and extended by the Bülach District Court. Subsequently, the person requested all related files and recordings from the Bülach District Court, which had already transferred the documents to the Administrative Court. The request for free legal assistance was denied by the Administrative Court on the grounds that the applicant was capable of representing themselves in court and there was no need for the court to act on its own initiative. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements for substantiation.
The request for free legal aid was rejected because the appeal proved to be obviously hopeless.
No court costs were levied in this instance as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_461/2022
Urteil vom 9. September 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Bülach,
Spitalstrasse 13, 8180 Bülach.
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Abteilung 3, Abteilungspräsident, vom 30. Mai 2022.
Erwägungen:
1. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 17. März 2022 gegenüber B.A.________ in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes zum Schutze von C.A.________ und den drei Kindern ein Kontaktverbot, eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort von C.A.________ sowie um den Kindergarten und das Schulhaus der Kinder, jeweils für die Dauer von 14 Tagen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach hob mit Verfügung vom 25. März 2022 das angeordnete Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern mit sofortiger Wirkung auf und bestätigte und verlängerte die weiteren Schutzmassnahmen bis zum 25. Juni 2022. Dagegen erhob B.A.________ am 4. April 2022 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Mai 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Auf eine von B.A.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_439/2022 vom 23. August 2022 nicht ein.
2. B.A.________ ersuchte das Bezirksgericht Bülach am 9. April 2022 um Herausgabe "sämtlicher Akten, Dokumente, Unterlagen mit allen Notizen, lückenlos zu Verfahren mit Geschäfts-Nr. GS220023-C sowie der Verhandlung vom 25.03.2022, inkl. sämtlicher Protokolle und Tonbandaufzeichnungen in Kopieform". Das Bezirksgericht leitete das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 11. April 2022 an das Verwaltungsgericht weiter, da es diesem die Akten bereits überwiesen hatte. Im Übrigen (bezüglicher interner Notizen und Anmerkungen des Gerichts sowie der Tonbandaufnahme der Verhandlung) wies das Bezirksgericht das Akteneinsichtsgesuch ab. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 erhob B.A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 11. April 2022 betreffend Akteneinsicht und ersuchte dabei um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im Endentscheid zu befinden sein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer nicht selbst in der Lage wäre, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Das Verwaltungsgericht brauche daher nicht von Amtes wegen tätig zu werden. Im Übrigen erfülle die Beschwerde die formellen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer sei daher durchaus in der Lage seine Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren. Mangels Notwendigkeit sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung daher abzuweisen.
3. B.A.________ führt mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsicht führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Bülach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli