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1C_460/2025 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court (Procedural Appeal)

Geschäftsnummer 1C_460/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Complainant v. Cantonal High Court (Procedural Appeal) The complainant sought authorization for a criminal investigation against another party, which was denied by the Cantonal High Court, and subsequently filed a request for revision of the denial, which the High Court rejected. The complainant appealed this latest decision to the Federal Supreme Court, arguing for annulment and remittal for a substantive review of the revision grounds. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the complaint failed to meet the justification requirements of Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act; specifically, the complainant did not demonstrate how the High Court's decision—which found that the revision request lacked statutory grounds, resting mainly on unsubstantiated claims of official misconduct following an interaction with ChatGPT—violated federal law or constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal High Court (Procedural Appeal): Mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________. Auf die gegen diesen Entscheid von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_611/2024 vom 19. Dezember 2024 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. Auf das Revisionsgesuch von A.________ bezüglich dieses Entscheids trat es mit Urteil 1F_15/2025 vom 8. August 2025 ebenfalls nicht ein.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige Verfahrensüberprüfung Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Verfassungsänderung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Waived the collection of court costs for the appellant in this procedural outcome.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_460/2025

Urteil vom 30. September 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. August 2025 (TB250039-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________. Auf die gegen diesen Entscheid von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_611/2024 vom 19. Dezember 2024 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. Auf das Revisionsgesuch von A.________ bezüglich dieses Entscheids trat es mit Urteil 1F_15/2025 vom 8. August 2025 ebenfalls nicht ein.

2. Bereits mit Eingabe vom 9. Juli 2025 hatte A.________ beim Obergericht sinngemäss um Revision des Beschlusses vom 7. Oktober 2024 und um Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________ ersucht. Mit Beschluss vom 19. August 2025 wies das Obergericht das Revisionsgesuch ab.

3. Mit elektronischer Eingabe vom 31. August 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts vom 19. August 2025. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung der Revisionsgründe.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, nach seiner Befragung von ChatGPT sei es offensichtlich, dass das Obergericht Amtsmissbrauch begehe, um die Staatsanwaltschaft vor einer Strafverfolgung zu schützen. Damit bringe er weder vor, im Rahmen eines Strafverfahrens sei festgestellt worden, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das fragliche Ermächtigungsverfahren beeinflusst habe, noch, dass er neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden habe, die er im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können. Beim von ihm eingereichten angeblichen Chat-Protokoll mit ChatGPT, das im Wesentlichen bruchstückhafte rechtliche Ausführungen enthalte, handle es sich offenkundig nicht um einen Revisionsgrund gemäss § 86a lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich damit nicht, dass ein Revisionsgrund gemäss § 86a VRG/ZH vorliege. Vielmehr übe er im Revisionsverfahren unbeachtliche Kritik an der Rechtsanwendung. Auch sonst bestünden keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Revisionsgrundes. Das Revisionsgesuch sei daher ohne Schriftenwechsel abzuweisen.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Er begnügt sich vielmehr damit, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und unsubstanziiert eine Verletzung von Art. 29a, Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV zu rügen. Seine im Wesentlichen appellatorischen und zum Teil offenkundig tatsachenwidrigen Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben des Beschwerdeführers in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur