Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_460/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Extradition Appeal of German National

Geschäftsnummer 1C_460/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A German national challenged a decision by the Swiss Federal Office of Justice which approved his extradition to Germany on June 21, 2021. The individual's appeal against this decision was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court on August 6, 2021. In response, the individual lodged another appeal on August 11, 2021, requesting that the extradition process be reassessed and an expert opinion obtained regarding the feasibility of his extradition. However, the Federal Supreme Court found the appeal deficient as it failed to address the requirement of a "particularly significant case" necessary for further review and did not adequately engage with the reasoning of the contested decision. Thus, the Swiss Federal Tribunal chose not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Federal Supreme Court Dismisses Extradition Appeal of German National: The individual's appeal against this decision was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court on August 6, 2021. In response, the individual lodged another appeal on August 11, 2021, requesting that the extradition process be reassessed and an expert opinion obtained regarding the feasibility of his extradition. However, the Federal Supreme Court found the appeal deficient as it failed to address the requirement of a "particularly significant case" necessary for further review and did not adequately engage with the reasoning of the contested decision. Thus, the Swiss Federal Tribunal chose not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Auslieferung an Deutschland Auslieferung Strafanzeige Verfassungsbeschwerde im Ausland Entzug des Bürgerrechts E-Justice Gliedstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified single-judge procedure due to obviously insufficient substantiation of the appeal grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the imposition of court costs in this exceptional case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_460/2021

Urteil vom 19. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 6. August 2021 (RR.2021.154).

Sachverhalt:

A. Am 21. Juni 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ an Deutschland. Eine vom Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 6. August 2021 ab.

B. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes erhob der Verfolgte mit Schreiben vom 11. August 2021 Beschwerde. Er beantragt die Rückweisung des Auslieferungsverfahrens an die Vorinstanz und die Anordnung eines Gutachtens zur Frage der Auslieferungsfähigkeit. Am 13. August 2021 übermittelte das Bundesstrafgericht die bei ihm eingegangene Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht, wo sie am 16. August 2021 eintraf.

Erwägungen:

1. Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid ( Art. 107 Abs. 3 BGG ). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127).

Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des "besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG ) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei

offensichtlich

fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die

allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). Offensichtlich nicht substanziiert (im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ) sind zudem auch Beschwerden, die sich mit dem Gegenstand und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzen. Diese Verfahrensregelung gilt auch für Beschwerden gegen Auslieferungen (Bundesgerichtsurteile 1C_347/2019 vom 5. Juli 2019 E. 1; 1C_223/2018 vom 17. Mai 2018; 1C_380/2015 vom 31. Juli 2015 E. 1).

Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im

einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).

2. Die Beschwerdeschrift enthält keine (auch keine sinngemässen) Ausführungen zur Sachurteilsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles ( Art. 84 BGG ). Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschrift sich weder mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, noch nachvollziehbare Rügen formuliert (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ).

3. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich ungenügender Beschwerdebegründung im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Forster