Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_460/2010 KI-generiert

Extradition Appeal Denied for Lack of Particular Importance

Geschäftsnummer 1C_460/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for extradition was made by Romania to Switzerland for an individual facing a 7-year prison sentence for drug trafficking. The individual had previously been detained in Switzerland for related charges and was transferred to extradition custody after being released from a different detention. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition, which was subsequently upheld by the Federal Criminal Court after the individual filed an appeal. The individual then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, claiming the need to overturn the decision and reject the extradition request. However, the Tribunal found the appeal inadmissible, stating it did not meet the criteria for a particularly significant case. No legal violation was detected in the prior court's decision, leading to the conclusion that the appeal was without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Extradition Appeal Denied for Lack of Particular Importance: The individual had previously been detained in Switzerland for related charges and was transferred to extradition custody after being released from a different detention. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition, which was subsequently upheld by the Federal Criminal Court after the individual filed an appeal. The individual then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, claiming the need to overturn the decision and reject the extradition request. However, the Tribunal found the appeal inadmissible, stating it did not meet the criteria for a particularly significant case. No legal violation was detected in the prior court's decision, leading to the conclusion that the appeal was without merit.

Schlagwörter

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Auslieferung an Rumänien Auslieferung sachliche Unzuständigkeit Verfahrenskosten internationaler Betäubungsmittelhandel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 3 BGG

Mentioned in the reasoning as the procedural basis for delivering a decision on non-admissibility within 15 days for international legal assistance cases where the threshold of a particularly important case (Art. 84 BGG) is not met.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid and assistance because the appeal was without merit.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs because the appellant had been in custody for a long period.

Art. 84 BGG

The main ground for not entering a decision on the merits, as the appeal did not concern a particularly important case in the context of international legal assistance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_460/2010

Urteil vom 12. November 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Martin Buser,

gegen

Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 15. Oktober 2009 ersuchte Rumänien die Schweiz um Auslieferung des rumänischen und moldawischen Staatsangehörigen X.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren wegen Drogenhandels.

X.________, der sich in der Schweiz zur Sicherung eines hiesigen Strafverfahrens wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes, versuchten Betrugs und Erwerbs sowie Einfuhr falschen Geldes in Untersuchungshaft befand, wurde am 18. November 2009 aus dieser Haft entlassen und darauf in Auslieferungshaft versetzt.

Am 26. Mai 2010 bewilligte das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) die Auslieferung an Rumänien.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 4. Oktober 2010 ab.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen. Er stellt zudem Eventualanträge.

C. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

X.________ hat zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung genommen. Er hält an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Vorinstanz hat zu den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung genommen. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Da sie aussichtlos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit gut 16 Monaten in der Schweiz in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri