Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_46/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Argument

Geschäftsnummer 1C_46/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed against a decision by the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which was related to a warning issued by the Motor Vehicle Control Department of the same canton. The Administrative Court did not proceed with the case as the appellant submitted their appeal beyond the prescribed deadline. The court noted that the appellant should have anticipated correspondence from the Motor Vehicle Control and found no evidence to support his claim of not receiving the notification due to postal errors. Consequently, the appellant challenged the court's decision, claiming he never received an invitation to collect the relevant document. However, he failed to adequately address the issue of the missed deadline in his appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Argument: The Administrative Court did not proceed with the case as the appellant submitted their appeal beyond the prescribed deadline. The court noted that the appellant should have anticipated correspondence from the Motor Vehicle Control and found no evidence to support his claim of not receiving the notification due to postal errors. Consequently, the appellant challenged the court's decision, claiming he never received an invitation to collect the relevant document. However, he failed to adequately address the issue of the missed deadline in his appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwarnung verspätete Einreichung Fristversäumnis Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens verspätete Kündigung verspätete Einwendungen anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to violation of the legal requirement to provide grounds (implied by the non-admission decision), though the explicit reasoning mentions lack of grounds for appeal.

Art. 66 BGG

Exceptionally, no court costs were imposed in the present judgment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_46/2022

Urteil vom 11. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, Beschwerdegegner,

vertreten durch

die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen,

Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand

Verwarnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2021 (VWBES.2021.499).

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ist am 20. Dezember 2021 auf die Beschwerde von A.________ vom 15. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 19. November 2021 nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 reicht er einen "wichtigen Nachtrag" zur Beschwerde ein.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dem Beschwerdeführer, der mit dem Eingang einer Sendung der Motorfahrzeugkontrolle habe rechnen müssen, sei am 22. November 2021 die Abholungseinladung für die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 19. November 2021 zugestellt worden. Nachdem die Sendung nicht abgeholt worden sei, gelte sie als am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt, d.h. am 29. November 2021. Die 10-tägige Beschwerdefrist habe dementsprechend am 30. November 2021 zu laufen begonnen und am 10. Dezember 2021 geendet, womit die Eingabe vom 15. Dezember 2021 grundsätzlich verspätet sei. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe die Abholungseinladung nicht erhalten, bringe aber keine Gründe vor, die auf einen Fehler der Post hindeuten würden. Es bestehe daher kein Anlass, die Frist wiederherzustellen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der hier einzig interessierenden Frage der Fristwahrung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi