Social Welfare Recipient v. Social Authority Employee (Defamation and Weapons Confiscation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertOn March 7, 2019, a co-director of the Social Authority in Opfikon reported to the city police that an individual, who was receiving economic social assistance from them, was mentally unstable and had repeatedly insulted members of the social authority. The co-director believed this individual possessed a weapon and feared that he might threaten social authority members with it. Consequently, the Zurich Cantonal Police seized all weapons and ammunition from the individual the following day. On September 17, 2019, the individual filed a criminal complaint against the co-director, accusing him of defamation and insult, and later formally requested prosecution. However, on December 23, 2019, the Zurich court decided not to authorize criminal proceedings against the co-director. The individual then appealed this decision on January 28, 2020.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Social Welfare Recipient v. Social Authority Employee (Defamation and Weapons Confiscation): The co-director believed this individual possessed a weapon and feared that he might threaten social authority members with it. Consequently, the Zurich Cantonal Police seized all weapons and ammunition from the individual the following day. On September 17, 2019, the individual filed a criminal complaint against the co-director, accusing him of defamation and insult, and later formally requested prosecution. However, on December 23, 2019, the Zurich court decided not to authorize criminal proceedings against the co-director. The individual then appealed this decision on January 28, 2020.
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KI-generiertAlthough the court decided not to impose costs, the general rule for costs (Art. 66 al. 1 LTF) is mentioned implicitly through the decision not to levy costs.
The appeal was rejected because it was filed against an interlocutory decision (implied reference since the decision mentions Art. 90 BGG applied to the inadmissibility declaration).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_46/2020
Urteil vom 6. Februar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, c/o Sozialbehörde Opfikon,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 23. Dezember 2019 (TB190165-O/U/HEI).
Erwägungen:
1. Am 7. März 2019 teilte B.________, Co-Bereichsleiter der Sozialbehörde Opfikon, der Stadtpolizei Opfikon per E-Mail mit, der von ihnen mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte A.________ sei psychisch labil und habe Mitglieder der Sozialbehörde wiederholt schwer beschimpft und beleidigt. Nach seiner Kenntnis sei A.________ im Besitz einer Waffe, und seine Mitarbeiter hätten die Befürchtung, dass er sie bei einer nächsten Konfrontation damit bedrohen könnte. Tags darauf stellte die Kantonspolizei Zürich sämtliche Waffen samt Munition sicher, die sie bei A.________ fand.
Am 17. September 2019 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen B.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung etc. ein und stellte am 2. Oktober 2019 diesbezüglich einen Strafantrag.
Am 7. November 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen B.________ zu entscheiden. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen.
Am 23. Dezember 2019 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ nicht.
Mit Beschwerde vom 28. Januar 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Person zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander, sondern legt vielmehr bloss seine Sicht der Dinge dar, wonach es sich bei der Gefährdungsmeldung des Beschwerdegegners um eine Machtdemonstration ihm gegenüber gehandelt habe. Es sei unverständlich, dass die von ihm angeblich beschimpfte Mitarbeiterin des Sozialamtes nicht selber unverzüglich eine Gefährdungsmeldung an die Polizei gemacht habe, wenn man ihn wirklich als gefährlich eingestuft hätte. Das Sozialamt Opfikon lasse sich immer wieder Gesetzesverstösse zuschulden kommen, und das fragliche E-Mail mit der Gefährdungsmeldung habe er in den Akten nicht gefunden. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Beurteilung des Obergerichts zu entkräften, dass gegen den Beschwerdegegner kein Anfangsverdacht auf ein Ehrverletzungsdelikt besteht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Von der Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi