Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_459/2021 KI-generiert

Appeal Against License Revocation for Excessive Speeding Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_459/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On February 12, 2021, an individual exceeded the speed limit within a residential area in Biel by 25 km/h, leading the Motor Vehicle Control Authority of the Canton of Solothurn to revoke their driver's license for 12 months. This action was taken partly because the individual had previously had their license revoked for a serious traffic violation within the past five years. Challenging this decision, the individual filed an appeal, which the Cantonal Administrative Court of Solothurn dismissed on July 14, 2021, affirming that the driver had committed a serious violation according to Swiss traffic law. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 11, 2021, seeking to reduce the revocation period to four months. However, their complaint lacked sufficient legal reasoning to demonstrate any rights violations, leading the tribunal to decline their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against License Revocation for Excessive Speeding Upheld on Procedural Grounds: This action was taken partly because the individual had previously had their license revoked for a serious traffic violation within the past five years. Challenging this decision, the individual filed an appeal, which the Cantonal Administrative Court of Solothurn dismissed on July 14, 2021, affirming that the driver had committed a serious violation according to Swiss traffic law. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 11, 2021, seeking to reduce the revocation period to four months. However, their complaint lacked sufficient legal reasoning to demonstrate any rights violations, leading the tribunal to decline their appeal.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Entzug der Konzession Verletzung von Verfahrensrechten gesetzliche Voraussetzungen Fahren trotz Führerausweisentzugs mündliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed (non-entrée en matière) in simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed, as stated in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_459/2021

Urteil vom 13. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen,

Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2021 (VWBES.2021.156).

Erwägungen:

1. A.________ überschritt am 12. Februar 2021 mit seinem Personenwagen in Biel die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h (nach Sicherheitsabzug). Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn entzog A.________ aufgrund des Vorfalles vom 12. Februar 2021 und weil in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden war mit Verfügung vom 19. April 2021 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Dagegen erhob A.________ am 29. April 2021 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Juli 2021 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass A.________ eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen habe. Der Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten, was der Mindestentzugsdauer entspreche, sei nicht zu beanstanden, da ihm in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war.

2. A.________ wandte sich mit Eingabe vom 11. August 2021 ans Bundesgericht und ersuchte um Reduktion der Entzugsdauer auf vier Monate. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Soweit er sinngemäss beanstandet, dass ihm das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung gewährt habe, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm das Verwaltungsgericht eine solche Verhandlung in rechtswidriger Weise verweigert haben sollte. Das Verwaltungsgericht wies ihn mit Verfügung vom 22. Juni 2021 auf die grundsätzliche Schriftlichkeit des Verfahrens hin und setzte ihm eine Nachfrist, innert welcher eine Verhandlung hätte beantragt werden können. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, so dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich das Verwaltungsgericht insoweit rechtswidrig verhalten haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Da der Präsident der Abteilung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden entscheidet, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, kann dem sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung nicht gefolgt werden.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli