Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_459/2012 KI-generiert

Information Access Dispute Against Federal Police Information Systems

Geschäftsnummer 1C_459/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an information request made by a private company and an individual to the Federal Office of Police, seeking details about personal data recorded in federal police information systems. The authority responded, indicating that no relevant records existed in the specified systems. The requesters appealed this decision to the Federal Administrative Court, which upheld the response. Subsequently, the requesters filed a complaint with the Federal Tribunal, asserting broader requests for information and access to records without specifying previous submissions or denied requests. Their complaint was deemed insufficient as they failed to adequately address the prior decision or establish any legal basis for their claims. As a result, the Federal Tribunal did not accept the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 Abs. 8 BPI, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Information Access Dispute Against Federal Police Information Systems: The authority responded, indicating that no relevant records existed in the specified systems. The requesters appealed this decision to the Federal Administrative Court, which upheld the response. Subsequently, the requesters filed a complaint with the Federal Tribunal, asserting broader requests for information and access to records without specifying previous submissions or denied requests. Their complaint was deemed insufficient as they failed to adequately address the prior decision or establish any legal basis for their claims. As a result, the Federal Tribunal did not accept the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Auskunftbegehren Auskunftsrecht über Personendaten Personendaten Verletzung von Verfahrensrechten Informationssystem verfassungsmässige Anforderung Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural article.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs were imposed in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_459/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH, vertreten durch Y.________,

Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Feldeggweg 1, 3003 Bern.

Gegenstand

Auskunftbegehren,

Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. September 2012.

Sachverhalt:

Die Präsidentin der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts behandelte am 11. September 2012 ein Auskunftsbegehren der X.________ GmbH und von Y.________. Unter Hinweis auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) teilte sie diesen mit, dass die entsprechenden Prüfungen vorgenommen worden seien. Sie fügte an, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) in Anwendung der Bestimmung von Art. 8 Abs. 8 BPI bereits mitgeteilt hatte, dass in den Informationssystemen JANUS und GEWA keine Verzeichnungen vorhanden sind. Dies war auch vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bestätigt worden.

Am 17. September 2012 haben sich die X.________ GmbH und Y.________ ans Bundesgericht gewandt und gegen den Bescheid der Abteilungspräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Weitere Eingaben folgten am 21. September 2012 und 2. Oktober 2012.

Erwägungen:

Die Beschwerdeführer verlangen in allgemeiner Weise eine indirekte Auskunft über ihre Personendaten in sämtlichen Informationssystemen und ersuchen um Akteneinsicht und Aktenherausgabe. Sie legen nicht dar, welche Begehren sie bei welchen Amtsstellen gestellt hatten und welche Auskünfte ihnen verweigert worden waren. Ihre Anträge vor Bundesgericht werden insoweit nicht näher präzisiert.

Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem Bescheid der Abteilungspräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinander. Danach ist ihnen - gestützt auf Art. 8 Abs. 8 BPI - bereits eine umfassende Auskunft erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht weitere Ansprüche zustehen würden. In diesem Punkt erscheint die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit solche Rügen präzis vorgebracht und begründet werden. Im vorliegenden Fall nehmen die Beschwerdeführer keinerlei Bezug auf Gesetzes- oder Verfassungsrecht. Sie setzen sich mit dem Bescheid der Abteilungspräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinander. Ihre Beschwerdeschrift vermag den genannten gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen.

Daher ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Polizei, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann