Information Access Dispute Against Federal Police Information Systems
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an information request made by a private company and an individual to the Federal Office of Police, seeking details about personal data recorded in federal police information systems. The authority responded, indicating that no relevant records existed in the specified systems. The requesters appealed this decision to the Federal Administrative Court, which upheld the response. Subsequently, the requesters filed a complaint with the Federal Tribunal, asserting broader requests for information and access to records without specifying previous submissions or denied requests. Their complaint was deemed insufficient as they failed to adequately address the prior decision or establish any legal basis for their claims. As a result, the Federal Tribunal did not accept the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 8 BPI, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Information Access Dispute Against Federal Police Information Systems: The authority responded, indicating that no relevant records existed in the specified systems. The requesters appealed this decision to the Federal Administrative Court, which upheld the response. Subsequently, the requesters filed a complaint with the Federal Tribunal, asserting broader requests for information and access to records without specifying previous submissions or denied requests. Their complaint was deemed insufficient as they failed to adequately address the prior decision or establish any legal basis for their claims. As a result, the Federal Tribunal did not accept the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural article.
No costs were imposed in the final order.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_459/2012
Urteil vom 22. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH, vertreten durch Y.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Feldeggweg 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Auskunftbegehren,
Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. September 2012.
Sachverhalt:
Die Präsidentin der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts behandelte am 11. September 2012 ein Auskunftsbegehren der X.________ GmbH und von Y.________. Unter Hinweis auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) teilte sie diesen mit, dass die entsprechenden Prüfungen vorgenommen worden seien. Sie fügte an, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) in Anwendung der Bestimmung von Art. 8 Abs. 8 BPI bereits mitgeteilt hatte, dass in den Informationssystemen JANUS und GEWA keine Verzeichnungen vorhanden sind. Dies war auch vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bestätigt worden.
Am 17. September 2012 haben sich die X.________ GmbH und Y.________ ans Bundesgericht gewandt und gegen den Bescheid der Abteilungspräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Weitere Eingaben folgten am 21. September 2012 und 2. Oktober 2012.
Erwägungen:
Die Beschwerdeführer verlangen in allgemeiner Weise eine indirekte Auskunft über ihre Personendaten in sämtlichen Informationssystemen und ersuchen um Akteneinsicht und Aktenherausgabe. Sie legen nicht dar, welche Begehren sie bei welchen Amtsstellen gestellt hatten und welche Auskünfte ihnen verweigert worden waren. Ihre Anträge vor Bundesgericht werden insoweit nicht näher präzisiert.
Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem Bescheid der Abteilungspräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinander. Danach ist ihnen - gestützt auf Art. 8 Abs. 8 BPI - bereits eine umfassende Auskunft erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht weitere Ansprüche zustehen würden. In diesem Punkt erscheint die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit solche Rügen präzis vorgebracht und begründet werden. Im vorliegenden Fall nehmen die Beschwerdeführer keinerlei Bezug auf Gesetzes- oder Verfassungsrecht. Sie setzen sich mit dem Bescheid der Abteilungspräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinander. Ihre Beschwerdeschrift vermag den genannten gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
Daher ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Polizei, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Steinmann