Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_458/2019 KI-generiert

Road Traffic Office v. Driver (Drug Use and Fitness to Drive)

Geschäftsnummer 1C_458/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A resident of Thurgau was involved in a multi-vehicle collision while driving on July 30, 2018. Hospital reports found no physical or behavioral abnormalities, but toxicology tests revealed positive results for cocaine and cannabis. Blood analysis detected Benzoylecgonin, a cocaine metabolite, at 75 µg/L, and THC-Carboxylic acid, a cannabis metabolite, at 7.4 µg/L. Subsequently, the Thurgau Road Traffic Office ordered a medical examination to determine driving fitness, threatening license revocation if the examination was not completed. This decision was challenged but upheld by the Thurgau Administrative Court. The individual filed a complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the decision that mandated a medical evaluation. The complaint argued that the drug levels indicated occasional use, unrelated to a pattern of dangerous behavior, and disputed the need for a medical assessment, emphasizing that the detected levels should not automatically suggest a lack of driving fitness without evidence of dependency or habitual use.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 66 al. 1 LTF; Road Traffic Office v. Driver (Drug Use and Fitness to Drive): Hospital reports found no physical or behavioral abnormalities, but toxicology tests revealed positive results for cocaine and cannabis. Blood analysis detected Benzoylecgonin, a cocaine metabolite, at 75 µg/L, and THC-Carboxylic acid, a cannabis metabolite, at 7.4 µg/L. Subsequently, the Thurgau Road Traffic Office ordered a medical examination to determine driving fitness, threatening license revocation if the examination was not completed. This decision was challenged but upheld by the Thurgau Administrative Court. The individual filed a complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the decision that mandated a medical evaluation. The complaint argued that the drug levels indicated occasional use, unrelated to a pattern of dangerous behavior, and disputed the need for a medical assessment, emphasizing that the detected levels should not automatically suggest a lack of driving fitness without evidence of dependency or habitual use.

Schlagwörter

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Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung Fahreignung Cannabiskonsum Führerausweisentzug Blutprobe Drogensucht Verkehrsunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the dispositive as the basis for ordering court costs against the unsuccessful appellant.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing, which implies it was part of the jurisdictional assessment, although it doesn't appear in the final dispositive orders 1-3 concerning the merits or costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, which implies it was part of the jurisdictional assessment, although it doesn't appear in the final dispositive orders 1-3 concerning the merits or costs.

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Appeal Against Conditional Provisional Driving License Return Dismissed
«…Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermes- sen zu entscheiden (Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1). Ein strikter Beweis der Umstände, die Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken, ist wi…»
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«…Ermessen darüber zu entscheiden, ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fahreignung in Frage stellen (BGer 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1). Ein strikter Beweis fehlender Fahreignung ist für die Rechtfertigung der Anordnung einer Fah…»
B.2024.19 (2024-04-05) · sg
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«…Ermessen darüber zu entscheiden, ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fahreignung in Frage stellen (BGer 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1). Ein strikter Beweis fehlender Fahreignung ist für die Rechtfertigung der Anordnung einer Fah…»
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V 2022 91 (2023-11-13) · zg
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«…Rauschzustand am motorisier- ten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; 127 II 122 E. 3c mit Hinweisen; BGer 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Dr…»
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«…gentlichem Kokainkonsum angezeigt, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden könne (BGer 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1). Unter diesen Umständen sei die Beurteilung im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 16. Juni 2…»
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«…gentlichem Kokainkonsum angezeigt, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden könne (BGer 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1). Unter diesen Umständen sei die Beurteilung im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 16. Juni 2…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_458/2019

Urteil vom 25. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2019 (VG.2019.27/E).

Sachverhalt:

A. A.________ mit Wohnsitz im Kanton Thurgau war am 30. Juli 2018 als Führer eines Personenwagens in eine Auffahrkollision mit mehreren Fahrzeugen verwickelt. Gemäss dem Untersuchungsbericht des Spitals U.________ vom gleichen Tag sind bei ihm weder in körperlicher Hinsicht noch betreffend das Verhalten Auffälligkeiten festgestellt worden. Jedoch wurde sein Urin gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM/ZH) vom 29. August 2018 positiv auf Kokain und Cannabis getestet. Bei der Blutanalyse wurde Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt bzw. Metabolit von Kokain, in einer Konzentration von 75 Mikrogramm pro Liter (µg/L) sowie THC-Carbonsäure, ein Cannabis-Metabolit, in einer Konzentration von 7,4 µg/L festgestellt.

B. Am 1. November 2018 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau gegenüber A.________ eine Kontrolluntersuchung bei einem Arzt der Stufe 4 an, wobei es im Unterlassungsfall ein Verfahren zum Entzug des Führerausweises ankündigte. A.________ focht diese Verfügung mit Rekurs an, den die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 24. Januar 2019 abwies. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. Juni 2019 ab.

C. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 aufzuheben.

Auf Begehren des Beschwerdeführers wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte eine Replik ohne neue Anträge ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den nach Art. 82 ff. BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist daher als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Dieser kann direkt angefochten werden, weil er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, zumal im Säumnisfall der Führerausweis vorsorglich entzogen wird (Urteil 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 1.1. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als zur Fahreignungsabklärung Verpflichteter beschwerdelegitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht geschlossen werden, wenn eine Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt ( BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126 mit Hinweisen).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen ( Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ). Zur Fahreignungsuntersuchung ist bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Arzt anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV, SR 741.51]; Urteil 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat (Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2). Es genügt dafür, dass hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung in Frage stellen (1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Ob dies zutrifft, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (vgl. Urteil 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung lässt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht auf einen die Fahreignung ausschliessenden Drogenkonsum schliessen. Ob ein solcher gegeben ist, kann ohne Angaben des Betroffenen zu seiner Persönlichkeit und zu seinen Konsumgewohnheiten, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, nicht beurteilt werden ( BGE 128 II 335 E. 4b S. 337; 130 IV 32 E. 5.2; Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1). Dagegen kann bei einem THC-COOH-Gehalt von über 40 bzw. 50 µg/L eine verkehrsmedizinische Abklärung indiziert sein (Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Da der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt, kann eine gerichtsmedizinische Begutachtung der Fahreignung bereits bei vereinzeltem bzw. gelegentlichem Kokainkonsum angezeigt sein, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden kann ( BGE 120 Ib 305 E. 4c und d. S. 310 f.). So hat das Bundesgericht die Fahreignungsabklärung einer Person geschützt, die gemäss ihren Angaben seit drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres mindestens 30 g davon beschaffte (Urteil 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.4; vgl. auch Urteil 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 betreffend eine Person, die über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren hinweg rund 25-mal Kokain in nicht unerheblicher Menge konsumierte.). Dagegen verneinte das Bundesgericht ernsthafte Bedenken an der Fahreignung einer Person, die lediglich einmal und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs Kokain konsumierte und einen ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumund hatte (Beschluss des Kassationshofs 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Es hat auch die Fahreignungsabklärung einer Person nicht als erforderlich erachtet, die gelegentlich Marihuana und zumindest einmal auch Kokain konsumiert hatte, ohne dass die zeitnahe Kombination von Kokain und Marihuana zur Steigerung der Rauschwirkung belegt war (Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3).

Gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Eine solche Fahrunfähigkeit gilt grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers namentlich Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis); freies Morphin (Heroin/Morphin) oder Kokain nachgewiesen wird ( Art. 2 Abs. 2 lit. a - c der Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] ). Ein solcher Nachweis ist gemäss den Richtwerten des ASTRA zu bejahen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: THC: 1,5 µg/L; freies Morphin: 15 µg/L; Kokain: 15 µg/L (Art. 34 lit. a - c der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur bundesrätlichen Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007; VSKV-ASTRA, SR 741.013.1). Diese Grenzwerte dienen in erster Linie als Richtwerte für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von Führerausweisen. Für die Prüfung der generellen Fahreignung bzw. eines vorsorglichen Sicherungsentzuges haben sie nur beschränkte Bedeutung, zumal als Anzeichen einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht genügen kann, dass der Test positiv ausfiel (Urteile 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.3; 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf die vorstehend genannte Rechtsprechung zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG in fahrunfähigem Zustand gefahren, da die entsprechenden Nachweisgrenzen nicht erreicht seien. Auch sei kein vorsorglicher Führerausweisentzug angeordnet worden, weshalb einzig zu prüfen sei, ob hinreichende Anhaltspunkte bestehen, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 rechtfertigten. Zwar lasse der Wert der THC-Carbonsäure von 7,4 µg/L auf einen bloss gelegentlichen Cannabiskonsum schliessen, der für sich allein eine verkehrsmedizinische Abklärung nicht rechfertige. Dafür spreche jedoch der Benzoylecgonin-Wert von 75 µg/L, zumal er in Deutschland bereits zu einer Qualifikation als Fahrt unter Drogeneinfluss führen würde. Dass zwei von der Rekurskommission genannte Bundesgerichtsurteile (1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.2 und 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.1) Benzoylecgonin-Werte von 505 bzw. 310 µg/L betroffen hätten, die den vorliegenden Wert um ein mehrfaches übersteigen, sei nicht entscheidend, da es in der Schweiz für Benzoylecgonin offenbar keinen Grenzwert gebe, der einen Indikator für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung darstelle. Da Benzoylecgonin im Blut nur zwei Tage nach dem Kokainkonsum nachgewiesen werden könne, müsse der Beschwerdeführer maximal zwei Tage vor dem Kontrollzeitpunkt Kokain konsumiert haben. Dieser Konsum wecke Zweifel an seiner Fahreignung, zumal er dazu zeitnah zusätzlich Cannabis konsumiert habe und ein Mischkonsum auch bei zeitlicher Staffelung problematisch sein könne. Zudem bestreite er einen Kokainkonsum und erkläre auch nicht, wie ohne diesen der festgestellte Benzoylecgonin-Wert zustande gekommen sein soll. Generell schweige er sich über sein Konsumverhalten aus, weshalb diesbezüglich Abklärungsbedarf bestehe. Insoweit könnte die verlangte ärztliche Untersuchung Aufschlüsse liefern. Unter diesen Umständen habe die Rekurskommission die fachärztliche Kontrolluntersuchung zu Recht bestätigt.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, selbst wenn aus dem Benzoylecgonin-Wert von 75 µg/L geschlossen werden könne, er habe maximal zwei Tage vor dem Kontrollzeitpunkt Kokain konsumiert, sei der Wert so tief, dass er lediglich einen einmaligen Konsum und ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges nachweisen könne. Ein solcher einmaliger Kokainkonsum stelle jedoch nach der Rechtsprechung noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar. Demnach sei unerheblich, dass in Deutschland ab einem Benzoylecgonin-Wert von 75 µg/L von einer Fahrt unter Drogeneinfluss ausgegangen werde. So hätten den von der Vorinstanz genannten Bundesgerichtsentscheiden 6,7 bzw. 4.1 mal höhere Konzentrationen zu Grunde gelegen. Sein Schweigen zu seinem Konsumverhalten könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil er an der polizeilichen Befragung vom 3. August 2018 dazu nicht befragt worden sei und im Administrativmassnahmenverfahren keine Verpflichtung bestehe, dieses Verhalten von sich aus offenzulegen. Der Cannabiskonsum habe bis zu mehreren Wochen vor dem Kokainkonsum stattfinden können, weshalb nicht von einem Mischkonsum im Sinne einer zeitnahen Kombination zur Steigerung der Rauschwirkung auszugehen sei. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte, um den Beschwerdeführer zu einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu verpflichten.

2.4. Da der Benzoylecgonin-Wert von 75 µg/L auf einer Blutanalyse beruhte, sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die für den Positiv-/Negativ-Entscheid (Cut-Off) bei Urinanalysen vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen angewandten Richtwerte nicht massgeblich (vgl. SUTER/STURM, Wissenswertes zur Analytik von Suchtstoffen im Urin und in anderen Asservaten mittels immunchemischen Verfahren, Version 02, S. 4.) Zudem ist das IRM/ZH bereits bei den immunchemischen Vortests im Urin in Bezug auf Kokain zu einem positiven Ergebnis gelangt. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht denn auch nicht mehr, dass der in seinem Blut festgestellte Benzoylecgonin-Wert den Konsum einer erheblichen Menge von Kokain in den beiden Tagen vor der Blutentnahme nachweist. Dagegen liess er in seinem anwaltlichen Schreiben vom 31. Oktober 2018 gegenüber dem Strassenverkehrsamt Thurgau noch ausführen, er könne sich den - wenn auch sehr tiefen - Benzoylecgonin-Wert nicht erklären, zumal er noch nie in seinem Leben Kokain konsumiert habe; er betreibe bloss sporadisch einen Cannabiskonsum. Mit dieser von der Vorinstanz erwähnten Leugnung jeglichen Kokainkonsums erweckte der Beschwerdeführer aufgrund der sie widerlegenden Urin- und Blutanalysen den Verdacht, einen möglicherweise grösseren bzw. sporadischen Kokainkonsum vertuschen zu wollen. Bezüglich dieses Konsums und des Umfangs des Cannabiskonsums lassen die bereits erstellten Urin- und Blutanalysen, die nur für eine kurze Zeit aussagekräftig sind, keine zuverlässigen Rückschlüsse zu (vgl. Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3.2). Zudem fehlen nähere Angaben des Beschwerdeführers zur seiner Persönlichkeit und zur Häufigkeit und Menge der von ihm konsumierten Drogen, weshalb insoweit - namentlich aufgrund des möglichen Mischkonsums - Aufklärungsbedarf besteht. Unter diesen Umständen hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau sein Ermessen nicht überschritten, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für eine die Fahrfähigkeit ausschliessende Drogensucht bejahte und es daher eine fachärztliche Fahreignungsuntersuchung anordnete. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, wenn sie diese Anordnung bestätigte.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Gelzer