Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_458/2012 KI-generiert

Neighboring Owner's Challenge to Building Permit for Renovation and Garage Dismissed

Geschäftsnummer 1C_458/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding building permits issued by a municipal authority for renovation and new construction on a property. The owner of the property adjacent to the construction site filed an objection, which was rejected by the municipal authority. This decision was subsequently upheld by the administrative court, prompting the objecting party to appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming that the court had incorrectly assessed the situation and the implications of the planned construction on their property. The dispute centers on the accuracy of the factual assessments made by the lower court and whether the planned construction would substantially affect the objector's property rights.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Neighboring Owner's Challenge to Building Permit for Renovation and Garage Dismissed: The owner of the property adjacent to the construction site filed an objection, which was rejected by the municipal authority. This decision was subsequently upheld by the administrative court, prompting the objecting party to appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming that the court had incorrectly assessed the situation and the implications of the planned construction on their property. The dispute centers on the accuracy of the factual assessments made by the lower court and whether the planned construction would substantially affect the objector's property rights.

Schlagwörter

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Baueinsprache Baubewilligung für Wohngebäude Baukontrolle Erschliessung des Grundstücks Bauplan Kündigung von Wohnräumen Stützmauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the dispositive to order the appellant to bear the Federal Court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

This provision was cited in the dispositive regarding the respondent municipality not being entitled to party compensation.

Art. 68 Abs. 2 BGG

This provision was cited in the dispositive to order the appellant to compensate the respondent for the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

B.2015.68 (2015-07-28) · sg
Clarification of Remand Scope in Planning Dispute Appeals
«…nd hob diese auf. Die gestützt auf den Devolutiveffekt inhaltlich mitangefochtenen Einspracheentscheide (vgl. dazu BGer 1C_458/2012 vom 27. Februar 2013, E. 1 mit Hinweis auf BGE 134 II 142, E. 1.4) wurden dadurch ebenfalls aufgehoben. Hingegen war es…»
B.2015.68 (2015-07-28) · sg
Municipality Clarification on Remanded Development Plan Decision Scope
«…nd hob diese auf. Die gestützt auf den Devolutiveffekt inhaltlich mitangefochtenen Einspracheentscheide (vgl. dazu BGer 1C_458/2012 vom 27. Februar 2013, E. 1 mit Hinweis auf BGE 134 II 142, E. 1.4) wurden dadurch ebenfalls aufgehoben. Hingegen war es…»
B.2013.19 (2014-02-12) · sg
Turkish National Deportation Upheld Due to Serious Drug Trafficking Conviction
«…de durch den angefochtenen Entscheid ersetzt bzw. gilt inhaltlich als mitangefochten (sogenannter Devolutiveffekt; BGer 1C_458/2012 vom 27. Februar 2013 E. 1 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; VerwGE B 2012/137 vom 22. Mai 2013 E. 4.1., abr…»
B.2013.19 (2014-02-12) · sg
Revocation of Long-Term Residency Due to Drug Trafficking Conviction Upheld
«…de durch den angefochtenen Entscheid ersetzt bzw. gilt inhaltlich als mitangefochten (sogenannter Devolutiveffekt; BGer 1C_458/2012 vom 27. Februar 2013 E. 1 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; VerwGE B 2012/137 vom 22. Mai 2013 E. 4.1., abr…»
B.2013.29 (2013-08-27) · sg
Illegal Conversion and Demolition of Non-Conforming Holiday Home Upheld
«…durch den angefochtenen Entscheid ersetzt bzw. gelten inhaltlich als mitangefochten (sogenannter Devolutiveffekt; BGer 1C_458/2012 vom 27. Februar 2013 E. 1 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144, VerwGE B 2012/137 vom 22. Mai 2013 E. 4.1., abr…»
B.2013.29 (2013-08-27) · sg
Appeal Against Denial of Retroactive Building Permit for Out-of-Zone Commercial Conversion to Residential Use
«…durch den angefochtenen Entscheid ersetzt bzw. gelten inhaltlich als mitangefochten (sogenannter Devolutiveffekt; BGer 1C_458/2012 vom 27. Februar 2013 E. 1 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144, VerwGE B 2012/137 vom 22. Mai 2013 E. 4.1., abr…»
B.2012.128.B.2012.1 (2013-05-22) · sg
City President Recusal and Zoning Plan Invalidity
«…durch den angefochtenen Entscheid ersetzt, gelten aber inhaltlich als mitangefochten (sogenannter Devolutiveffekt; BGer 1C_458/2012 vom 27. Februar 2013 E. 1 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). 1.5. Strittig ist, ob der erst im Beschwerde…»
B.2012.128.B.2012.137 (2013-05-22) · sg
Congress Center Zoning Plan Amendment Overturned Due to Recusal Violation and Incompatible Use
«…durch den angefochtenen Entscheid ersetzt, gelten aber inhaltlich als mitangefochten (sogenannter Devolutiveffekt; BGer 1C_458/2012 vom 27. Februar 2013 E. 1 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). 1.5. Strittig ist, ob der erst im Beschwerde…»
B.2012.128.B.2012.1 (2013-05-22) · sg
Development Plan Objection Overruled Due to Conflict of Interest and Zoning Violations
«…durch den angefochtenen Entscheid ersetzt, gelten aber inhaltlich als mitangefochten (sogenannter Devolutiveffekt; BGer 1C_458/2012 vom 27. Februar 2013 E. 1 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). 1.5. Strittig ist, ob der erst im Beschwerde…»
R 2012 23 (2012-07-10) · gr
Appeal Against Building Permit Dismissed Due to Limited Scope of Administrative Review
«…das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Februar 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_458/2012).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_458/2012

Urteil vom 27. Februar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Kistler,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Hew,

Gemeinde Klosters-Serneus, Rathaus, 7250 Klosters, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A. Am 14. Februar 2012 erteilte der Gemeindevorstand von Klosters-Serneus Y.________, Eigentümerin der Parz. Nr. 536, unter Auflagen und Bedingungen die Bewilligung für den Umbau ihrer Wohnhausliegenschaft und für den Neubau einer Garage mit zwei Einstellplätzen, inkl. Zufahrt und Wendeplatz. Gleichzeitig wies er die Einsprache von X.________, Eigentümer der direkt benachbarten Parz. Nr. 66, ab, soweit er darauf eintrat; ebenso wies er dessen Sistierungsgesuch ab.

X.________ gelangte daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 10. Juli 2012 ab. Aufgrund eines Augenscheins ging es davon aus, dass auf dem Grundstück von X.________ lediglich die Erstellung der Hauszufahrt und die dazu erforderlichen Massnahmen, darüber hinaus aber keine baulichen Vorkehren (insbesondere keine Versetzung des Hauszugangs, kein Abriss der bestehenden Stützmauer etc.) vorgesehen seien. Es treffe zwar zu, dass die bestehende Stützmauer in den Plänen falsch eingetragen sei; aus diesem Umstand könne indes nichts abgeleitet werden, da weder die Mauer noch Änderungen am Hauszugang Gegenstand des Baugesuchs seien und daher den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussten. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die auf falschen Angaben der amtlichen Vermessung beruhende Wiedergabe der Mauer im Plan oder der fehlende Hauszugang es X.________ erschwert oder verunmöglicht hätte, sich ein korrektes Bild über das streitige Bauvorhaben zu machen.

B. Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 17. September 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Bau- und Einspracheentscheids des Gemeindevorstands und ersucht um Aufhebung der Baubewilligung. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.

Y.________ als Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Klosters-Serneus beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund fällt. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben. Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig.

In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dieses Formerfordernis gilt auch in Bezug auf die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und deren Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG . Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt.

Nicht einzutreten ist auf den Antrag um Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids des Gemeindevorstands. Dieser ist durch das angefochtene Urteil ersetzt, gilt aber inhaltlich als mitangefochten (sog. Devolutiveffekt, BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Einen Verfahrensfehler macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

2.1 Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann vor Bundesgericht u.a. gerügt werden, dass die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist.

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund eines Augenscheins davon ausgegangen, dass auf dem Grundstück von X.________ lediglich die Erstellung der Hauszufahrt und die dazu erforderlichen Massnahmen, darüber hinaus aber keine baulichen Vorkehren (insbesondere keine Versetzung des Hauszugangs, kein Abriss der bestehenden Stützmauer etc.) vorgesehen seien. Es hielt ausdrücklich fest, dass die bestehende Stützmauer in den Plänen falsch eingetragen sei; aus diesem Umstand könne indes nichts abgeleitet werden, da weder die Mauer noch Änderungen am Hauszugang Gegenstand des Baugesuchs seien und daher den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussten.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, heute führe eine Natursteintreppe auf seiner Parz. Nr. 66 vom Parkplatz her zum oberen Eingang seiner Wohnung. Die Beschwerdegegnerin plane die Erstellung einer Zufahrtsrampe über seine Parzelle, mit der Folge, dass die Natursteintreppe in Zukunft auf die Parz. Nr. 536 der Beschwerdegegnerin zu liegen komme. Auch müssten die heutigen Briefkästen bei Realisierung des Vorhabens verschoben werden. Ferner könnte er sein Haus nicht mehr von aussen über seine eigene Treppe betreten und verlassen. Die Nachmessung des Geometers habe zudem klar ergeben, dass die bestehende Stützmauer auf Parz. Nr. 66 auf den Plänen falsch eingezeichnet sei.

2.2 Es kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass mit der umstrittenen Baubewilligung die Natursteintreppe auf der Parz. Nr. 66 des Beschwerdeführers durch die Hauszufahrt ersetzt würde. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Erstellung der Hauszufahrt entsprechend der Baubewilligung die Stützmauer, die sich auf der Parz. Nr. 66 befindet, nicht beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Stützmauer in den Plänen falsch eingezeichnet ist. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingelegten Pläne mit dem korrigierten Verlauf der Stützmauer darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres Zugang zu seinem oberen Eingang hat. Bei dieser Sachlage kann dem Verwaltungsgericht keine Willkür vorgeworfen werden, wenn es feststellte, dass über die Erstellung der Hauszufahrt und die dazu erforderlichen Massnahmen hinaus keine baulichen Vorkehren vorgesehen seien und dass insbesondere der Hauszugang nicht versetzt werde und die bestehende Stützmauer nicht abgebrochen werde. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Das Verschieben der beiden Briefkästen war nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Hierfür bedarf es nach den Ausführungen der Gemeinde Klosters-Serneus und der Beschwerdegegnerin keiner Bewilligung. Somit ist auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt hätte.

Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass sich die gerügte Sachverhaltsermittlung auf den Ausgang des Verfahrens entscheidend auswirke.

2.3 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

3. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Zudem hat er die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Gemeinde Klosters-Serneus hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Klosters-Serneus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Steinmann