Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_457/2012 KI-generiert

Property Owners v. Cantonal Authorities (Unpermitted Alterations and Boundary Encroachment)

Geschäftsnummer 1C_457/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between property owners who submitted a building application for a new single-family house with an office and encountered complications related to excavation and the construction of a retaining wall on their property. The local municipal council initially granted building permission; however, subsequent complaints from a neighboring property owner about boundary encroachments and safety concerns led to further investigations. Ultimately, the municipal council required the property owners to submit revised plans for the terrain adjustments and retaining wall, which were found lacking proper approvals. Following the rejection of their appeals by the regional government and the administrative court, the property owners sought further legal recourse from the Federal Tribunal, contesting the need to submit a new building application.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Property Owners v. Cantonal Authorities (Unpermitted Alterations and Boundary Encroachment): The local municipal council initially granted building permission; however, subsequent complaints from a neighboring property owner about boundary encroachments and safety concerns led to further investigations. Ultimately, the municipal council required the property owners to submit revised plans for the terrain adjustments and retaining wall, which were found lacking proper approvals. Following the rejection of their appeals by the regional government and the administrative court, the property owners sought further legal recourse from the Federal Tribunal, contesting the need to submit a new building application.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligung Immobilienbesitz Stützmauer Baukosten Gesuch an eine Behörde Änderung der Baubewilligung Überbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellants due to the outcome of the proceeding (non-admission of the appeal).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny an allocation of party compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because the conditions for appealing an interlocutory decision under this article were not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

V 2022 47 (2023-10-20) · zg
Property Owner v. Cantonal Government (Subsequent Building Permit Procedure)
«…igerung der Baubewilligung überprüft werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGer 1C_469/2021 vom 13. Juni 2022 E. 3.4.2; 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jene Kosten anführt, die ihr durch d…»
100 2023 201 (2023-09-28) · be
Condominium Owner Cabrio Window Modification Dispute and Appeal Admissibility
«…00.2023.201U, Seite 6 fahrens; erfasst wird ausschliesslich der Aufwand für ein Beweisver- fahren (BGer 1C_457/2012 vom 18.2.2013 E. 1.2). Die Beschwerde- führenden begründen einen solchen Aufwand mit keinem Wort. Ein solch…»
1C_469/2021 (2022-06-13)
Property Co-Owners Ordered to Submit Building Permit Plans: No Irreparable Harm for Immediate Appeal
«…t. 93 Abs. 1 lit. b BGG dar (vgl. Urteile 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.4; 1C_267/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3; 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2). Die Vorinstanz traf somit auch mit Blick auf Art. 111 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG…»
OG O4V 20 23 (2021-10-28) · ar
Appeal Dismissed Due to Interlocutory Decision Lack of Irreparable Harm
«…cheide dar, welche das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliessen (BGE 140 V 282 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2). Die Regelung des Rechtsverhältnisses, wie er für den Streitgegenstand mass- geblich…»
1C_23/2020 (2021-01-05)
Neighbor vs. Authority Regarding Retroactive Permit for Intensified Woodworking Business Use
«…007 vom 24. September 2007 E. 1.2, in: ZBl 109/2008 S. 439; 1C_54/2011 vom 19. April 2011 E. 1.2, in: RtiD 2011 II 145; 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2; 1C_527/2012 vom 17. Oktober 2013 E. 2; 1C_386/2013 vom 28. Februar 2014 E. 1.2; 1C_399/201…»
1C_192/2018 (2019-02-19)
Property Owners v. Municipality (Retroactive School Permit Authorization)
«…tadtrat von Zug zurück und schliesst damit das Verfahren nicht ab, weshalb er einen Zwischenentscheid darstellt (Urteil 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2). Dieser ist gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG direkt anfechtbar, wenn die Gutheissung der…»
1C_267/2017 (2017-08-07)
Property Owners Ordered to Submit Retrospective Application for Unapproved Parking Space Jeopardizing Emergency Access
«…htene Entscheid, der diese Verpflichtung bestätigt, tatsächlich einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ) darstellt. Im Urteil 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2 hat das Bundesgericht einen Entscheid, mit welchem Bauherren verpflichtet wurden, für gewis…»
1C_440/2016 (2017-06-30)
Sycamore Maple Tree Protection Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm
«…s, dass schwierige Rechtsfragen zu beantworten sind, die aufwendige Recherchen und Rechtsschriften erforderlich machen (1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass umfangreiche Untersuchungen der ta…»
9C_370/2013 (2013-11-22)
IV Office v. Insured Person (Disability Benefits/Alcoholism Abstinence Requirement)
«…er Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, prüft das Bundesgericht frei (Urteil 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle habe weder geprüft, ob die ang…»
1C_595/2012 (2013-04-29)
Property Owner Appeal of Terrain Alteration Permit Remand Refused
«…isverfahren" spricht; die üblichen Aufwendungen für eine Fortsetzung des Verfahrens werden mithin nicht erfasst (Urteil 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern ein die Beschwerde gutheissender Entscheid ei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_457/2012

Urteil vom 18. Februar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Landtwing,

gegen

Gemeinderat Walchwil,

Regierungsrat des Kantons Zug, handelnd durch die Baudirektion des Kantons Zug.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Juli 2012

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

Sachverhalt:

A. A.X.________ und B.X.________ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 1390 in Walchwil. Sie reichten ein Baugesuch für einen Neubau eines Einfamilienhauses mit Büro ein. Am 1. Oktober 2007 erteilte der Gemeinderat Walchwil die Baubewilligung.

Im Zusammenhang mit den Aushubarbeiten erstellte die Bauherrschaft eine Stützmauer zur Grubensicherung an der Grenze zum Grundstück Nr. 238 von A.________. Dieser bemängelte ab dem 4. November 2008 die Sicherung der ausgehobenen Baugrube und beklagte sich über Grenzüberschreitungen beim Aushub und Abtragen des Geländes.

Am 11. Mai 2009 bewilligte der Gemeinderat Walchwil Änderungen am Bauvorhaben, am 14. Juli 2009 den Umgebungsplan. Der Gemeindeweibel stellte mit einer amtlichen Befundaufnahme vom 14. Oktober 2009 eine Grenzüberschreitung durch die Baugrubenwand um 0,5 m auf einer Länge von 8 m fest.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten verfügte der Gemeinderat Walchwil am 21. März 2011, die Bauherrschaft habe mit Blick auf Terraingestaltung, Stützmauer und Aushubabtragungen im Bereich des Grundstücks von A.________ entsprechende Pläne zur Prüfung einzureichen.

B. Die Bauherrschaft rekurrierte gegen diesen Gemeinderatsentscheid beim Regierungsrat des Kantons Zug. Dieser wies die Beschwerde am 27. September 2011 ab. Er stellte fest, dass für die bestehende Hangsicherungswand keine Baubewilligung bestehe. Die vorhandenen Baupläne entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Zudem seien die Pläne nicht vollständig, weil bedeutende Elemente der Hangsicherungswand, wie die Erdanker, fehlten. Die Bauherrschaft habe daher die vollständigen Pläne bezüglich dieser Hangsicherungswand beim Gemeinderat einzureichen.

Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates erhoben A.X.________ und B.X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde. Dieses wies die Beschwerde am 25. Juli 2012 ab. Es hielt fest, die aktuelle Situation entspreche nicht dem vom Gemeinderat am 11. Mai 2009 bewilligten Plan; für die Terrainveränderung und Aushubabtragung liege keine Bewilligung vor. Der Gemeinderat habe auch mit seiner Genehmigung des Umgebungsplans vom 14. Juli 2009 die heute über 20 m lange und 6 m hohe Stützmauer - welche die Grenze zum Grundstück von A.________ auf einer Länge von 8 m um 0,5 m überschreitet und diesen mit ihren 12 m langen unterirdischen Ankern beeinträchtigt - nicht bewilligt. Auch könne sich die Bauherrschaft nicht auf ihr Vertrauen in behördliches Verhalten stützen. Daraus ergebe sich, dass die Terrainveränderung und Aushubarbeiten und die erstellte Stützmauer die Einreichung von entsprechenden Plänen bzw. eines Baugesuchs bedürften.

C. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht am 14. September 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 25. Juli 2012 und der gemeinderätlichen Verfügung vom 21. März 2011 und überdies die Feststellung, dass sie kein neues Baugesuch einzureichen haben.

Das Verwaltungsgericht beantragt mit seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid stellen der Gemeinderat Walchwil und der Regierungsrat denselben Antrag. In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Begehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund fällt. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben. Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig ( Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.2 Zu prüfen ist die Zulässigkeit der Beschwerde allerdings unter dem Gesichtswinkel von Art. 93 BGG . Danach ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

Der angefochtene Entscheid, mit dem die Beschwerdeführer verpflichtet werden, für Terraingestaltung, Stützmauer (inkl. Erdanker) und die Aushubabtragungen Pläne einzureichen und um eine Baubewilligung zu ersuchen, stellt offensichtlich einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , da er durch einen späteren günstigeren Endentscheid wieder rückgängig gemacht werden könnte (vgl. allgemein BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170).

Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG , dass eine abweichende Beurteilung durch das Bundesgericht zu einem sofortigen Endentscheid führen könnte, ist offensichtlich erfüllt. Ob die zweite, kumulativ erforderliche Voraussetzung (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.4.1 S. 633) vorliegt, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.2.3 S. 144; Urteile 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1.3.3; 4A_473/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2). Es ist indes Sache der Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich in die Augen springen (vgl. Urteil 4A_473/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2; BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 ff.; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; je mit Hinweisen). Unter die Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten fallen nicht die üblichen Aufwendungen für eine Fortsetzung des Verfahrens. Erfasst wird ausschliesslich der Aufwand für ein Beweisverfahren. Für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid reicht es nicht aus, dass schwierige Rechtsfragen zu beantworten sind, die aufwendige Recherchen und Rechtsschriften erfordern mögen (vgl. Urteil 4A_210/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3).

Im vorliegenden Fall stehen keine aufwendigen Beweisfragen und -verfahren in Frage. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass solche tatsächlich anfallen könnten. Es geht vielmehr darum, dass die Beschwerdeführer gestützt auf den angefochtenen Entscheid ein nachträgliches Baugesuch einzureichen haben, das in der Folge vom Gemeinderat Walchwil zu behandeln und beurteilen sein wird. Bei dieser Sachlage fehlt es an der Voraussetzung der Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG .

1.3 Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Walchwil sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Steinmann