Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation in Building Permit Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed a decision by the building department of a Swiss canton that rejected their recourse due to a lack of standing. Following their initial complaint to the administrative court, the individual's request for free legal assistance was denied, and they were required to deposit a court fee, which they later paid. The administrative court subsequently dismissed their complaint. In response, the individual filed a further appeal against the court's decision. However, the federal tribunal found the appeal lacking sufficient legal grounds and chose not to proceed with it, citing an inadequate submission from the appellant regarding the reasons behind the administrative court's ruling. Additionally, the request for free legal aid was deemed unnecessary given the weak prospects of success in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation in Building Permit Dispute: Following their initial complaint to the administrative court, the individual's request for free legal assistance was denied, and they were required to deposit a court fee, which they later paid. The administrative court subsequently dismissed their complaint. In response, the individual filed a further appeal against the court's decision. However, the federal tribunal found the appeal lacking sufficient legal grounds and chose not to proceed with it, citing an inadequate submission from the appellant regarding the reasons behind the administrative court's ruling. Additionally, the request for free legal aid was deemed unnecessary given the weak prospects of success in the case.
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KI-generiertThe appeal was decided in simplified procedure due to an obvious defect in reasoning.
The appeal was dismissed because the appellant failed to sufficiently set out how the challenged decision violated the law.
The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the proceedings.
No court costs were imposed on the parties.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_457/2010
Urteil vom 11. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser,
Politische Gemeinde St. Gallen, Poststrasse 28,
9001 St. Gallen,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Baubewilligung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil vom 24. August 2010
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 12. Februar 2010 auf einen Rekurs von X.________ wegen fehlender Legitimation nicht ein. Dagegen erhob X.________ am 16. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und ersuchte u.a. um unentgeltliche Prozessführung. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 17. März 2010 ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Mai 2010 nicht eintrat (1C_209/2010). In der Folge forderte das Verwaltungsgericht X.________ erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher rechtzeitig bezahlt wurde. Mit Urteil vom 24. August 2010 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht. Da gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die Beschwerdefrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu verlängern, nicht entsprochen werden.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde St. Gallen sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli